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VII. 2 .
2 . Plan der ersten Einrichtung der Bergbehörde für das südwestafrikanische
Schutzgebiet.
§ 1 .
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 25 . März 1888, betreffend das Bergwesen und die Gewinnung von Gold und Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutzgebiet (Reichsgesetzblatt S. 115) wird unter dem Namen:
Bergamt der
Deutschen K o 1 o n i a 1 - G e s e 11 s c h a f t für S ü d w e s t - A f r i k a eine Bergbehörde für das Deutsche Schutzgebiet in Südwestafrika errichtet. Das Bergamt hat bis auf weiteres seinen Amtssitz an demselben Orte, wie der Kaiserliche Kommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet, z. Z. in Otjimbingue (Damara-Land).
§ 2 .
Das Bergamt besteht aus:
1. einem Beamten, welcher die Obliegenheiten der Bergbehörde wahrzunehmen hat und die Amtsbezeichnung „Berghauptmann“ führt;
2 . einem zweiten Beamten, welcher den Berghauptmann in Verhinderungsfällen vertritt.
Diesen Mitgliedern der Bergbehörde, welche mit Genehmigung des Herrn Reichskanzlers anzustellen und auf dessen Verlangen zu entlassen sind, werden die erforderlichen technischen Hilfskräfte beigegeben. Eine Vermehrung der Zahl der Mitglieder bleibt für den Fall Vorbehalten, dass das Bedürfnis dazu sich herausstellen sollte.
§ 3 .
Der Berghauptmann hat nach Massgabe der Kaiserlichen Verordnung, dieses Organisationsplanes und der vom Vorstand der Deutschen Colonial- Gesellschaft für Südwestafrika zu erlassenden Anweisungen die Geschäfte zu leiten, die Arbeiten zu verteilen und deren ordnungsmässige Erledigung zu überwachen, ln allen Angelegenheiten, in welchen das Bergamt Beschlüsse zu fassen hat, steht ihm die alleinige Entscheidung zu. Er vertritt die Behörde nach aussen und hat deshalb die Verfügungen derselben zu unterzeichnen. Er ist der Vorgesetzte der anderen Beamten und der technischen Hilfskräfte, welche seinen dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten haben.
Falls die ihm untergeordneten Angestellten dieser Pflicht nicht nach- kommen, oder sonst pflichtwidrig handeln, kann der Berghauptmann War-