Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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VII. i.

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1. Kaiserliche Bergverordnung vom 25. März 1888.

Reichs-Qesetzblatt No. 1-1.

Ausgegeben zu Berlin, den 29. März 1888.

Inhalt: Verordnung betreffend das Bergwesen und die Gewinnung von Gold und Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. S. 115.

(Nr. 1786) Verordnung, betreffend das Bergwesen und die Gewinnung von Gold und Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. Vom 25. März 1888.

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen usw. verordnen für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund des § 1 und des § 3 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888, S. 75), im Namen des Reiches, was folgt:

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1 .

Auf diejenigen Mineralien, welche wegen ihres Gehaltes an Metallen, Schwefel, Alaun, Vitriol und Salpeter verwendbar sind, ferner auf Edelsteine, Graphit sowie Bitumen in festem und flüssigem Zustande, steht innerhalb des südwestafrikanischen Schutzgebietes der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika das Bergregal unter Aufsicht des Reiches zu.

§ 2 .

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Aufsuchung und Gewinnung der vorbenannten Mineralien nach Massgabe der hierüber ergehenden Bestim­mungen zu gestatten und letztere bei eigenen Unternehmungen zu befolgen.

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