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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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6. Bestätigung der Kolonialabteilung, dass die Rechtsgültigkeit der Lüderitzschen Erwerbungen dadurch anerkannt sei, dass sie unter den Schutz des Reiches gestellt worden seien, vom 20. Februar 1896.

Berlin, den 20. Februar 1896.

Auswärtiges Amt.

Der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika erwidere ich auf das gefällige Schreiben vom 13. d. Mts. J.-Nr. 9368 ergebenst, dass, wie ich aus dem mir vorliegenden Protokolle der Sitzung des Ver­waltungsrates der Gesellschaft vom 8. v. Mts. ersehe, der bisherige Ver­treter der Aufsichtsbehörde, Wirkliche Legationsrat von Schelling, seinen Instruktionen gemäss den Standpunkt der Regierung dahin vertreten hat, dass dadurch, dass die Lüderitzschen Erwerbungen unter den Schutz des Reiches gestellt wurden, die Rechtsgültigkeit der entsprechenden Verträge anerkannt worden ist. Des weiteren hat Herr von Schelling zu der Frage nach der Abgrenzung der einzelnen von Lüderitz erworbenen Gebiete in der Verwaltungsratssitzung richtig ausgeführt, dass die Kaiserliche Regierung die sogenannte Göringsche Grenze auch noch jetzt vorläufig als richtig anerkenne.

Wenn hiernach auch die erwähnte Grenzlinie, die zunächst nur eine vorläufige Abgrenzung der einzelnen Stämme bezwecken sollte, nicht für alle Zeiten als rechtsverbindlich anzusehen ist, so will ich doch der Gesellschaft darin beipflichten, dass ihr zurzeit tatsächlich ein Anspruch auf den Platz Spitzkoppjes zusteht. Da nun aber nach den der Gesellschaft bekannten Berichten des Kaiserlichen Landeshauptmannes eine endgültige Besetzung dieses Platzes durch weisse Ansiedler Unruhe bei den Hereros hervorrufen könnte, und Major Leutwein der Ansicht ist, dass die ihm zurzeit zu Gebote stehenden militärischen Mittel nicht genügen, um einer einmütigen Erhebung der genannten Eingeborenen mit sicherer Aussicht auf einen raschen Erfolg zu begegnen, die Kaiserliche Regierung sich anderseits ihrer Verpflichtung bewusst ist, keine Beeinträchtigung der Gesellschaft in ihrem tatsächlichen Besitzstände zu dulden, so bin ich mit dem Kaiserlichen Landeshauptmann der Ansicht, dass es zweckmässig ist, wenn die Gesellschaft bis auf weiteres einen Eingriff in die Machtsphäre der Hereros möglichst vermeidet. Ich gebe mich der Hoffnung hin, dass die Gesellschaft alles dazu beitragen wird, was in ihren Kräften steht, um dem Landeshauptmanne, der sich bis jetzt als umsichtiger und tatkräftiger Beamter bewährt hat, seine schwierige Lage ei leichtern zu helfen. Dagegen kann ich mich nur damit einverstanden