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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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V], 4-, VI. 5-

ausführlich dargelegt hat, das wirklichePlateau zwischen Scheppmanns- dorf (Rooibank) und Rooikop werthloses Land, die Strecke des Kuisipfluss- bettes zwischen Scheppmannsdorf (Rooibank) und Ururas dagegen verhält- nissmässig fruchtbar und desshalb ein wünschenswerther Besitz ist. . . . etc.

5. Erlass der Kolonialabteilung wegen Gültigkeit der Lüderitzschen Erwerbungen für das Aufgebotsverfahren vom 10. April 1895.

Berlin, den 10. April 1895.

Auswärtiges Amt.

Die Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika benachrichtige ich unter Wiederanschluss der anliegenden Karten, dass ich Abschrift des gefälligen Schreibens vom 5. v. M., betreffend die Abgrenzung des Land­besitzes der Gesellschaft, der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft über­sandt habe.

Was die in demselben Schreiben angeregte Frage betrifft, inwieweit die Landansprüche der Gesellschaft durch das angeordnete Aufgebotsverfahren berührt werden, so kann ich der Auffassung der Gesellschaft darin nur bei­treten, dass die Lüderitzschen Erwerbungen dadurch, dass sie unter den Schutz des Reichs gestellt worden sind, im Prinzip bereits als gültig an­erkannt worden sind, und dass daher in dem Aufgebotsverfahren die Rechts­gültigkeit derselben von Amts wegen nicht in Frage zu stellen ist. Eine Prüfung in dieser Beziehung würde nur dann einzutreten haben, falls von seiten eines beteiligten Dritten ältere Rechte geltend gemacht werden sollten, was nicht anzunehmen ist.

Die Kaiserliche Landeshauptmannschaft ist in diesem Sinne mit den erforderlichen Weisungen versehen worden.

Auswärtiges Amt, K o 1 o n i a 1 - A b t e i 1 u n g. K a y s e r.

An die

Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika,

Hier.