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VI. 3-, VI. 4-
öffentlichen Verwaltungsrechte bezüglich des Handels- und Gewerbe-Betriebes mit der Befugnis, Steuern, Zölle und Abgaben zu erheben, unter der Schutzherrlichkeit des Deutschen Reiches und unter den sich daraus ergebenden Einschränkungen auszuüben befugt sei.
Zur internationalen Anerkennung der Rechte, deren Bestätigung seitens des Reichs erbeten wird, würde es eines Kaiserlichen Schutzbriefes bedürfen, dessen Gewährung nur unter der Bedingung beantragt werden könnte, dass die Colonial-Gesellschaft selbst auf ihre Kosten die Einrichtung einer staatlichen Verwaltung des Schutzgebietes trifft.
Als Aufsichtsbehörde bescheinige ich, dass die Deutsche Colonial- Gesellschaft für Südwest-Afrika in Gemässheit der von ihr geschlossenen Verträge seitens der Häuptlinge nicht bloss private, sondern auch öffentliche Rechte erworben hat, deren Ausübung unter dem Schutze des Deutschen Reichs späteren Verfügungen Vorbehalten bleibt.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge B e r c h e m.
An die
Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika,
Hier.
4. Auszug aus einer Eingabe an die Kolonialabteilung vom 6. Oktober 1890.
Die vorläufige Vereinbarung zwischen Deutschland und England, welche durch die Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger vom 17. Juni 1. Js. veröffentlicht worden ist, zählte in Ziffer 7 unter den auf koloniale Fragen bezüglichen Differenzpunkten, welche weiterer Verständigung Vorbehalten wurden, die „Abgrenzung der Walfischbai“ auf.
Wir hatten hiernach gehofft, dass es der Kaiserlichen Regierung gelingen werde, die Englische Regierung zu dem Anerkenntnis zu bewegen, dass der Standpunkt, welchen der Kaiserliche Kommissar, Herr Dr. Goe- ring, laut seines Berichts vom 12 . Ianuar v. Js. bei der Verhandlung mit dem britischen Kommissar, Obersten Philips, vertreten hat, der richtige