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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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zu veranlassen, deren Erteilung mit denen der Deutschen Colonial-Gesell- schaft in Widerspruch stehen würde, unter der Voraussetzung, dass der Vertrag mit Herrn von Lilienthal Rechtsgültigkeit erlangt. Wenn der Kamaharero hierauf eingeht, so wird diese Nichtigkeitserklärung auch meinerseits anerkannt werden.

Weiterer Massnahmen würde es nach diesseitiger Auffassung zum Schutze der Rechte der Deutschen Colonial-Gesellschaft nicht bedürfen.

Der Reichskanzler, ln Vertretung gez. B e r c h e m.

An die

Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwest-Airika,

Hier.

3. Anweisung an den Reichskommissar zu Verhandlungen mit den Häupt­lingen wegen Feststellung der Ostgrenze des Besitzes der Deutschen Colonial-Gesellschaft vom 9. Mai 1887.

Berlin, den 9. Mai 1887.

Auswärtiges Amt.

In Erwiderung auf das geiällige Schreiben vom 21. März d. J. benach­richtige ich die Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika er­gebenst, dass ich inhaltlich des in Abschrift beifolgenden Erlasses den Kaiser­lichen Kommissar für das südwest-afrikanische Schutzgebiet angewiesen habe, gelegentlich seiner Anwesenheit in den Gebieten der in Betracht kom­menden Häuptlinge nach Möglichkeit auf eine genauere Feststellung der Grenzen zwischen ihrem Besitze und demjenigen der Deutschen Colonial- Gesellschaft hinzuwirken und sich zu diesem Behufe mit dem Agenten der Gesellschaft in Walfischbay in Verbindung zu setzen. Ich darf anheimstellen, den letzteren mit entsprechender Instruktion zu versehen.

In dem Eingangs gedachten Schreiben ist ferner das Ersuchen gestellt, anzuerkennen, dass die Gesellschaft innerhalb der Grenzen ihres Gebietes, auch einschliesslich des Privateigentums Dritter, die