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VI. I„ VI. 2.
Geschäftes ausreichendes an der Lagunenküste bequem belegenes Stück Land als ausschliessliches Eigentum überweisen, unbeschadet des der Firma zustehenden Rechtes der Benutzung der Lagune für ihre Schiffe.
Berlin, den 15. Juli 1886.
gez. R. Krauel. Charles S. Scott.
2. Erlass der Kolonialabteilung an die Deutsche Colonial-Gesellschait wegen Anerkennung der v. Lilienthalschen Zession vom 4. Dezember 1886.
Berlin, den 4 . Dezember 1886.
Auswärtiges Amt.
J.-Nr. 1558.
Die mit der gefälligen Eingabe vom 25. d. Mts. eingereichte notarielle Ausfertigung des am 17. desselben Monats mit Herrn von Lilienthal vereinbarten Vertrages lasse ich nebst der Konzessionsurkunde der Deutschen Colonial-Gesellschait für Südwest-Afrika mit dem Bemerken ergebenst wieder zugehen, dass mir derselbe geeignet erscheint, verschiedene über die Berechtigung der Konzessionserteilung entstandene Zweifel zu beseitigen und die Gesellschaft in den Stand zu setzen, auf einer gesicherten Rechtsgrundlage mit der industriellen und kommerziellen Ausbeutung des Schutzgebietes vorzugehen.
Diese Gesichtspunkte werden für die Beschlussfassung des Aufsichtsrates und der Generalversammlung massgebend sein, wie auch von Aufsichtswegen kein Bedenken besteht, dem Vertrage nach Erfüllung der erforderlichen Förmlichkeiten die Genehmigung zu erteilen.
In Folge des in dem Eingangs erwähnten Schreiben hierher gerichteten Ersuchens will ich schon jetzt in der Voraussetzung, dass der Vertrag von den zuständigen Gesellschaftsorganen gutgeheissen wird und für die Dauer desselben die darin erwähnten Minenkonzessionen als Eigentum der Deutschen Colonial-Gesellschaft anerkennen. Um auch für die Zukunft etwaige Ansprüche aus solchen Konzessionen auszuschliessen, habe ich mit Erlass vom heutigen Tage den Kaiserlichen Kommissar Dr. Goering angewiesen, den Kamaharero zur Nichtigkeitserklärung aller solcher Konzessionen und Rechte