1. Bemerkungen zum Protokoll zwischen Deutscher und Grossbritannischer
Regierung.
Auswärtiges Amt.
Berlin, den 25. November 1886.
Wie der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika bekannt ist, sind diejenigen Rechtsansprüche britischer Untertanen im südwest-afrikanischen Schutzgebiete, bezüglich deren die im Sommer v. J. in Capstadt zusammengetretene Kommission zu einer Einigung nicht gelangt ist, hier nochmals eingehend geprüft und erörtert werden. Die Verhandlungen führten zur Unterzeichnung des abschriftlich hier beigefügten Protokolls vom 15. Juli d. J. Sowohl die Kaiserliche, als auch die Königlich Grossbritannische Regierung hatten sich mit den in diesem Protokoll enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt und das erzielte Einverständnis durch Austausch entsprechender Noten zum Ausdruck gebracht.
Bezüglich der Erwägungen, welche zu den getroffenen Abmachungen geführt haben, bemerke ich folgendes:
1. Ebony-Mine.
Dieselbe liegt in dem von der Firma Lüderitz resp. der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika erworbenen Gebiete und ist im Jahre 1877 von Maharero, dem Oberhäuptling der Hereros, dem Robert Lewis zur Ausbeute auf 21 Jahre überlassen worden. Letzterer hatte zu dieser Zeit kein Recht mehr auf das betreffende Gebiet. Die neuesten Untersuchungen haben ergeben, dass diese Mine ganz wertlos ist. Es liegt daher kein Grund vor, den Lewis, wie die Colonial-Gesellschaft beantragt hat, mit seinem Ansprüche definitiv abzuweisen und zwar um so weniger, als er sein Recht bona fide erworben hat. Das Interesse der Gesellschaft erscheint durch den gemachten Vorschlag in keiner Weise geschädigt.
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