§ 11 .
Die Colonialgesellschaft wird, soweit es im Gesellschaitsinteresse irgendwie angängig ist, dahin wirken, dass nicht durch zu hohe Grundstückspreise und sonstige Erschwerungen beim Grunderwerb die freie Betätigung des Handelsgewerbes in dem von der Bahn Lüderitzbucht— Kubub/Aus erschlossenen Gebiete behindert wird.
§ 12 .
Ueber alle Streitigkeiten aus dem gegenwärtigen Vertragsverhältnis, auch wenn sie nach dessen Lösung entstehen, entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges ein Schiedsgericht.
§ 13.
Die Bildung des Schiedsgerichts erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Weise, dass eine jede Partei zwei Schiedsrichter ernennt.
Das dem Fiskus zustehende Ernennungsrecht wird von dem Kaiserlichen Gouverneur in Windhuk ausgeübt.
Wird bei Abstimmungen der Schiedsrichter keine absolute Mehrheit erzielt, so ist der Kaiserliche Oberrichter in Windhuk als Obmann hinzuzuziehen, dessen Stimme dann den Ausschiag gibt.
Die nach den §§ 1045, 1046 der Zivilprozessordnung zu treffenden Entscheidungen werden vom Bezirksrichter in Lüderitzbucht erlassen; sofern ein solcher dort nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Bezirksrichter von Swakopmund.
Berlin, den 19. Juli 15. August
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung.
1. V.:
gez. Rose.
1906.
Deutsche Colonialgesellschaft für Süd westafrika. gez. F. B u g g e. gez. F o w 1 e r.
7. Vertrag über die Erschliessung des farinfähigen Geländes der Gesellschaft vom 17. Februar 1908/30. März 1909.
Zwischen dem Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts und der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika wird folgendes vereinbart: 1. Die Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika wird baldtunlichst ihr farmfähiges Gelände in Deutsch-Südwestafrika in angemessene