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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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§ 11 .

Die Colonialgesellschaft wird, soweit es im Gesellschaitsinteresse irgendwie angängig ist, dahin wirken, dass nicht durch zu hohe Grund­stückspreise und sonstige Erschwerungen beim Grunderwerb die freie Be­tätigung des Handelsgewerbes in dem von der Bahn Lüderitzbucht Kubub/Aus erschlossenen Gebiete behindert wird.

§ 12 .

Ueber alle Streitigkeiten aus dem gegenwärtigen Vertragsverhältnis, auch wenn sie nach dessen Lösung entstehen, entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges ein Schiedsgericht.

§ 13.

Die Bildung des Schiedsgerichts erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Weise, dass eine jede Partei zwei Schiedsrichter ernennt.

Das dem Fiskus zustehende Ernennungsrecht wird von dem Kaiser­lichen Gouverneur in Windhuk ausgeübt.

Wird bei Abstimmungen der Schiedsrichter keine absolute Mehrheit erzielt, so ist der Kaiserliche Oberrichter in Windhuk als Obmann hinzuzu­ziehen, dessen Stimme dann den Ausschiag gibt.

Die nach den §§ 1045, 1046 der Zivilprozessordnung zu treffenden Ent­scheidungen werden vom Bezirksrichter in Lüderitzbucht erlassen; sofern ein solcher dort nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Bezirksrichter von Swakopmund.

Berlin, den 19. Juli 15. August

Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung.

1. V.:

gez. Rose.

1906.

Deutsche Colonialgesellschaft für Süd westafrika. gez. F. B u g g e. gez. F o w 1 e r.

7. Vertrag über die Erschliessung des farinfähigen Geländes der Gesellschaft vom 17. Februar 1908/30. März 1909.

Zwischen dem Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts und der Deut­schen Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika wird folgendes vereinbart: 1. Die Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika wird bald­tunlichst ihr farmfähiges Gelände in Deutsch-Südwestafrika in angemessene