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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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Im Hinblick darauf, dass für die abzutretenden Gebietsteile Grund­buchblätter noch nicht angelegt sein dürften, wird für die Uebertragung des Eigentums an den fraglichen Grundstücken die Bestimmung des § 18 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betr. die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten vom 21. November 1902, Platz zu greifen haben. Hiernach sind die auf die Eigentumsübertragung bezüglichen Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Dies wird am besten unter Vorlegung des Vertrags durch Inanspruchnahme des Kaiserlichen Bezirks­richters in Lüderitzbucht geschehen. Die Gesellschaft ersuche ich ergebenst, ihre Vertretung im Schutzgebiete entsprechend anzuweisen. Das Kaiser­liche Gouvernement wird von hier aus in gleicher Weise verständigt werden. Auch wird die genannte Dienststelle Weisung erhalten, die Ver­tretung der Gesellschaft im Schutzgebiete mit Rücksicht auf § 1 Abs. 1, 3 und 4 des Vertrages von der endgültigen Festlegung der Bahntrace zur gegebenen Zeit ohne Verzug in Kenntnis zu setzen.

Da der vorliegende Vertrag erst durch die behördliche Beurkundung im Schutzgebiete rechtswirksam wird und für das Schutzgebiet Stempel­vorschriften für Verträge nicht bestehen, bedarf er der Stempelung nicht.

Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung. ln Vertretung, gez. Rose.

6. Vertrag über den Bahnbau LüderitzbuchtKubub/Aus, vom 19. Juli/15. August 1906.

Zwischen dem Deutsch-südwestafrikanischen Landesfiskus, vertreten durch den Reichskanzler, dieser vertreten durch die Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes, Berlin, einerseits

und der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika, Berlin, im Nachstehenden Colonialgesellschaft genannt, vertreten durch ihre Unter­zeichneten Vorstandsmitglieder, anderseits ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen worden:

§ 1 .

Die Colonalgesellschaft verpflichtet sich, im Hinblick auf den aus Reichsmitteln in Angriff genommenen Bahnbau LüderitzbuchtKubub/Aus, dem deutsch-südwestafrikanischen Landesfiskus nach endgültiger Festlegung der Bahntrace aui sein Anfordern nachstehende Gelände und Rechte, soweit

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