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V. 5-
5. Anschreiben der Kolonial-Abteilung zu dem Eisenbahnbauvertrage
Liideritzbucht—Kubub.
Ncbenabmachunge n.
J.-No. 6227/06.
Auswärtiges Amt.
Kolonial-Abteilung. Berlin, den 15. August 1906.
No. T. 6704.
42 558.
Auf das Schreiben vom 19. Juli d. Js.
J.-No. 5871/06.
Der Deutschen Colonial-üesellschaft für Südwest-Afrika lasse ich beifolgend die diesseits vollzogene Ausfertigung des Vertrags, betreffend Geländeabtretungen zwischen Liideritzbucht—Kubub/Aus ergebenst zugehen. Hierbei gestatte ich mir, auf die nachstehenden Vereinbarungen, die während der Vertragsverhandlungen getroffen, in den Vertrag selbst jedoch nicht aufgenommen worden sind, zusammenfassend hinzuweisen:
1. Die Gesellschaft wird in den nach § 1 Ziffer 1, 2, 4, 5, 7, 8 des Vertrags für die Geländeabtretungen in Betracht kommenden Gebieten auf die Dauer von sechs Monaten nach Eintreffen des Vertrags im Schutzgebiete Grundstücke weder verkaufen, noch verpachten, noch belasten (cfr. Schreiben der Gesellschaft vom 3. April 1906). Die daran geknüpfte Bedingung der Freigabe des Geländes in Lüderitzbucht (Ort) und im Burenkamp ist regierungsseitig erfüllt worden.
2. Die nach 8 1 Ziffer 1 des Vertrags zu leistende, unentgeltliche Abtretung des Gleisgeländes in einer Breite von 60 in erstreckt sich auch auf das sogenannte Burenkamp, so dass das erwähnte Gleisgelände dort neben den 12(a Hektaren und den für Strassen- anlagen erforderlichen Terrains abzutreten ist (cfr. diess. Schreiben vom 2. April d. Js. und Antwort darauf vom 3. April d. Js.).
3. Das Kaiserliche Gouvernement wird Weisung erhalten, tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bahnhofswirtschaften nicht zu Konkurrenzunternehmungen für die Handelsniederlassungen längs der Bahnlinie Lüderitzbucht—Kubub/Aus werden und insbesondere das Vorhandensein der Bahnhofswirtschaften auf der genannten Strecke nicht dazu benutzt wird, um bei Anträgen auf Erteilung der Lizenz zum Verkauf geistiger Getränke die Bediirfnisfrage zu ver
neinen.