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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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4. Entwurf der Deutschen Colonial-üesellschaft für Südwest-Afrika für einen Vertrag über den Eisenbahnbau LüderitzbuchtKubub mit der Kolonial-

Abteilung.

Zwischen der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amts, Berlin, ver­treten durch..

einerseits und der Deutschen Colonial-Gesellschait iür Südwestafrika, Ber­lin, vertreten durch ihre Unterzeichneten Vorstandsmitglieder, anderseits ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen worden:

§ 1 .

Die Colonial-Gesellschait überlässt das zum Bau und Betriebe der Bahn, die von Lüderitzbucht nach Kubub seitens der Kaiserlichen Re­gierung beabsichtigt ist, einschiesslich der Stationen nötige Gelände, soweit es nicht infolge bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen ihrer Ver­fügung entzogen ist, in einer Breite von 60 Metern unentgeltlich der Kaiser­lichen Regierung.

§ 2 .

Uebereignet wird lediglich das Eigentum an der Bodenfläche; die Berg­werksgerechtsame verbleiben der Colonial-Gesellschaft.

Der Uebergang des Eigentums findet bezüglich der einzelnen Strecken unmittelbar mit der Besitzergreifung durch Inangriffnahme der Ar­beiten statt.

Soweit eine Entschädigungspficht für Rechte Dritter an den in Be­tracht kommenden Grundstücken bestehen sollte, übernimmt die Reichs­regierung diese der Colonial-Gesellschaft obliegende Verbindlichkeit.

§ 3.

Die Richtung der Bahnlinie wird von der Regierung festgestellt.

Lage und Umfang des für die Stationen nebst Zubehör erforderlichen Grund und Bodens soll an Ort und Stelle durch Vereinbarung zwischen den Vertretern der Regierung und denen der Colonial-Gesellschaft iest- gestellt werden.

Das für die Stationen Lüderitzbucht und Kubub erforderliche Gelände einschliesslich der für die Lagerung von Transportmitteln, Waren usw. und für sonstige, mit dem Bahnbetrieb zusammenhängende Einrichtungen er­forderlichen Elächen dari je 2 v i ha nicht übersteigen.

Bei Feststellung der Lage des Bahnhofs in Lüderitzbucht soll darauf Rücksicht genommen werden, dass der Verkehr zwischen den daselbst schon bestehenden Niederlassungen und den Landungsplätzen oifen bleibt, oder