Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
Entstehung
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V. 2., V. 3.

geltlich erlangten Grund und Bodens darf bei den Kosten nicht in Ansatz gebracht werden.

Für die Transporte von und nach den etwaigen Anschlussbahnen der Colonial-Gesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolger sollen auf den zu be­nutzenden Teilstrecken der zu erbauenden Bahn keine höheren Tarifeinheits­sätze zur Anwendung kommen, als es dem Verhältnis der benutzten Teil­strecke zu der gesamten Ausdehnung der zu erbauenden Bahn und dem für letztere geltenden Tarifeinheitssatze entspricht.

Wagendurchgang von und nach diesen Anschlussbahnen mit Betriebs­mitteln gleicher Art, wie solche von der Bahnverwaltung verwendet werden, oder mit Betriebsmitteln, die von ihr als geeignet anerkannt werden, wird beiderseitig zugesichert, soweit die Spurweite die gleiche ist.

§ 7.

Gegenwärtiger Vertrag tritt in Kraft, sobald er die Genehmigung des Verwaltungsrats der Colonial-Gesellschaft erhalten haben wird, die mit möglichster Beschleunigung eingeholt werden soll.

So geschehen, Berlin, den 26. Juli 1897.

Auswärtiges Amt. Deutsche Colonial-Gesellschaft

Kolonial - Abteilung. für Südwestafrika.

v. K ö n i g. F. C o r n e 1 i u s. P. W e b e r.

3. Vertrag über die Abgrenzung des Windhuker Weidegebietes vom 29. Juli 1903.

Kaiserlich Deutsches Gouvernement für Südwestafrika.

Zwischen dem Kaiserlichen Gouvernement für Deutsch-Südwestafrika, vertreten durch den Kaiserlichen Gouverneur, Herrn Oberst Leutwein, und der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika, vertreten durch ihren bevollmächtigten Direktor, Herrn Gouverneur a. D. von Bennigsen, wird nachstehender Vertrag geschlossen:

§ 1 .

Die in dem Landesaustausch- und Grenzberichtigungsvertrag vom 7. Mai 1895 im allgemeinen vereinbarte Grenze zwischen dem Regierungs­gebiete und dem Gebiete der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest­afrika in der Nähe von Windhuk vom Kuiseb im Süden bis zum Swakop bei Otjiseva im Norden wird im einzelnen folgendermassen festgelegt: