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V. 2., V. 3.
geltlich erlangten Grund und Bodens darf bei den Kosten nicht in Ansatz gebracht werden.
Für die Transporte von und nach den etwaigen Anschlussbahnen der Colonial-Gesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolger sollen auf den zu benutzenden Teilstrecken der zu erbauenden Bahn keine höheren Tarifeinheitssätze zur Anwendung kommen, als es dem Verhältnis der benutzten Teilstrecke zu der gesamten Ausdehnung der zu erbauenden Bahn und dem für letztere geltenden Tarifeinheitssatze entspricht.
Wagendurchgang von und nach diesen Anschlussbahnen mit Betriebsmitteln gleicher Art, wie solche von der Bahnverwaltung verwendet werden, oder mit Betriebsmitteln, die von ihr als geeignet anerkannt werden, wird beiderseitig zugesichert, soweit die Spurweite die gleiche ist.
§ 7.
Gegenwärtiger Vertrag tritt in Kraft, sobald er die Genehmigung des Verwaltungsrats der Colonial-Gesellschaft erhalten haben wird, die mit möglichster Beschleunigung eingeholt werden soll.
So geschehen, Berlin, den 26. Juli 1897.
Auswärtiges Amt. Deutsche Colonial-Gesellschaft
Kolonial - Abteilung. für Südwestafrika.
v. K ö n i g. F. C o r n e 1 i u s. P. W e b e r.
3. Vertrag über die Abgrenzung des Windhuker Weidegebietes vom 29. Juli 1903.
Kaiserlich Deutsches Gouvernement für Südwestafrika.
Zwischen dem Kaiserlichen Gouvernement für Deutsch-Südwestafrika, vertreten durch den Kaiserlichen Gouverneur, Herrn Oberst Leutwein, und der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika, vertreten durch ihren bevollmächtigten Direktor, Herrn Gouverneur a. D. von Bennigsen, wird nachstehender Vertrag geschlossen:
§ 1 .
Die in dem Landesaustausch- und Grenzberichtigungsvertrag vom 7. Mai 1895 im allgemeinen vereinbarte Grenze zwischen dem Regierungsgebiete und dem Gebiete der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika in der Nähe von Windhuk vom Kuiseb im Süden bis zum Swakop bei Otjiseva im Norden wird im einzelnen folgendermassen festgelegt: