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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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V. 2.

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2. Vertrag über den Eisenbahnbau Swakopmund-Windhuk vom 26. Juli 1897.

Nachdem die Kaiserliche Regierung den Entschluss gefasst hat, zwi­schen Swakopmund und dem Innern des Deutsch-Südwestairikanischen Schutzgebietes einen Schienenweg anzulegen, ist zwischen der Kolonial- Abteilung des Auswärtigen Amts, vertreten durch den Wirklichen Legations­rat Herrn von König einerseits

und

der Deutschen Colonial-Gesellschait für Südwestafrika, vertreten durch ihren

Unterzeichneten Vorstand, anderseits

heute nachstehender Vertrag abgeschlossen worden.

§ 1 .

Die Colonial-Gesellschait tritt das zum Bau und Betriebe der Bahn, ein­schliesslich der Stationen, nötige Gelände, soweit es ihr gehört und nicht in­folge bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen ihrer Verfügung ent­zogen ist, in einer zur Anlegung von zwei Gleisen ausreichenden Breite unentgeltlich an die Kaiserliche Regierung ab.

§ 2 .

Gegenstand der Abtretung ist das Eigentum an der Bodenfläche; die Bergwerksgerechtsame verbleiben der Colonial-Gesellschaft.

Der Uebergang des Eigentums findet bezüglich der einzelnen Strecken unmittelbar mit der Besitzergreifung durch Inangriffnahme der Arbeiten statt.

§ 3.

Die Richtung der Bahnlinie w ird von der Regierung festgestellt.

Lage und Umfang des für die Stationen nebst Zubehör erforderlichen Grund und Bodens soll an Ort und Stelle durch Vereinbarung zw ischen den Vertretern der Regierung und dem Generalbevollmächtigten der Colonial- Gesellschaft iestgestellt werden.

Das für die Station Swakopmund abzutretende Gelände, einschliesslich der für die Lagerung von Transportmitteln, Waren usw. und für sonstige mit dem Bahnbetrieb zusammenhängende Einrichtungen erforderlichen Flächen, darf 3 ha nicht übersteigen.

Bei Feststellung der Lage des Bahnhofes in Swakopmund soll darauf Rücksicht genommen werden, dass der Verkehr zw ischen den daselbst schon bestehenden Niederlassungen und den Landungsplätzen wie bisher offen bleibt oder dass doch den bestehenden Niederlassungen eine ausreichende Verbindung mit dem Strande durch Bahnübergänge gesichert wird.