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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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V. i.

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1. Landes-Austausch- und Grenzberichtigungsvertrag, d. d. Windhoek, den 7. Mai 1895.

Vertrag.

Zwischen der Kaiserlichen Landeshauptmannschait von Deutsch-Süd- west-Airika, vertreten durch den Kaiserlichen Landeshauptmann a. i. Major Leutwein, und der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest-Airika, ver­treten durch ihren Spezialbevollmächtigen Gerichtsassessor Dr. Rhode, wird vorbehaltlich der Genehmigung des Reichskanzlers und des Verwaltungs­rates der Colonial-Gesellschaft der nachstehende Landaustausch- und Grenz­berichtigungsvertrag geschlossen.

§ 1 .

Die Kaiserliche Regierung tritt an die Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika das bisher nicht im Eigentum der letzteren befindliche Gebiet zwischen den Flüssen Tsoakhaub und Kuisib ab, so dass der Tsoak- haub bis Otyizeva die nördliche, der Kuisib die südliche Grenze des Gebietes der Colonial-Gesellschaft bildet. Von Otyizeva ab folgt die Grenze nach Osten und Südosten der auf der anliegenden von Frangoisschen Karte ein- gezeichneten roten Linie, bis dieselbe zwischen dem 16. und 17. Längengrade den Kuisib erreicht.

Die Kaiserliche Regierung erklärt sich bereit, die Deutsche Colonial- Gesellschaft für Südwest-Afrika im Besitze dieses Gebietes nach Kräften zu schützen.

§ 2.

Die Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika verzichtet dagegen zu Gunsten der Kaiserlichen Regierung auf ihre Eigentums-Landansprüche süd­lich des Kuisib bis zum Schnittpunkt der 20 Meilenlinie, östlich des 20 Meilenstreifens, östlich und südöstlich der auf der Frangoisschen Karte eingezeichneten roten Linie.