IV. B. 4-, IV. B. 5 .
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des abgetretenen Gebiets liegenden Teile zu, und zwar unter Zugrundelegung der Proklamation des Kapitains Cornelius Zwartbooi vom 19. Juni 1885. Auf dieses Gebiet findet die Anwendung des § 55 der Kaiserlichen Verordnung vom 15. August 1889 statt.
Da Einwendungen von den Beteiligten nicht erhoben wurden, die angemeldeten Gerechtsame nicht in Widerspruch stehen mit den Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung vom 6. September 1892, ferner keine Umstände vorhegen, welche zu Zweifeln über den fortdauernden Pechtsbestand der erworbenen Bergwerksgerechtsame Anlass geben könnten, so war wie geschehen zu erkennen.
Die Kostenfrage regelt sich nach § 7, Absatz 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 6. September 1892.
Otjimbingwe, den 24. Januar 1899.
Die Kaiserliche Bergbehörde.
(L. S.) D u f t.
5. Beschluss der Kaiserlichen Bergbehörde betr. Umwandlung der Edelmineralschürffelder bei Bogenfels in Bergbaufelder vom 6. Juli 1909.
J.-Nr. 11/13.
Auf Grund des § 45 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch- Südwestafrika vom 8. August 1905 wird im Umwandlungsverfahren Ihrer bei Bogenfels belegten Edelmineral- Schürffelder in die Bergbaufelder Bogenfels 1 bis 8 und 5 a über den fristgemäss am 8. April 1909 gegen die beantragte Umwandlung für den Staat angemeldeten Widerspruch des Bezirksamtmannes Böhmer in Lüderitzbucht, wie folgt, entschieden:
Der Widerspruch wird für begründet erachtet und die beantragte Umwandlung aus nachstehenden Gründen versagt.
Grund:
Da die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika durch die Sperrverfügung vom 28. September 1908 nur eine widerrufliche Sonderberechtigung zur ausschliesslichen Aufsuchung und Gewinnung von Mine-
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