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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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IV. B. 3., IV. B. 4

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Gründe:

Der Kapitain der roten Nation Manasse und die Gemeinde von Hoacha- nas haben laut Schuldbrief vom 28. November 188-4 von dem Bergingenieur Spengler als Beauftragter des F. A. E. Lüderitz zweihundert Pfund Sterling empfangen und demselben dafür das Recht zum Bergbau unter noch festzu- stellenden Bedingungen eingeräumt, wie dieses auch in einem Nachtrage zu dem Schuldbriefe zum Ausdrucke kommt.

Das durch die erwähnte Schuldurkunde zwischen F. A. E. Lüderitz und der Gemeinde Hoachanas hergestellte Rechtsverhältnis ist auf die Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika als der Rechtsnachfolgerin des F. A. E. Lüderitz übergegangen und muss daher für diese als zu Recht be­stehend anerkannt werden.

Da im Prüfungstermine Einwendungen irgend welcher Art nicht erhoben wurden und kein Umstand vorhanden ist, welcher zu Zweifeln über den fort­dauernden Rechtsbestand der erworbenen Bergwerksgerechtsame Anlass geben könnte, so war, wie geschehen, zu erkennen.

Die Kostenfrage regelt sich nach § 7 Abs. 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 6. September 1892.

Windhoek, den 1. September 1897.

(L. S.) D u f t.

4. Ausschlussurteil der Kaiserlichen Bergbehörde d. d. Otjimbingwe, den 11. 24. Januar 1899, betr. das Gebiet der Topnaar- (Piet-Haibib-) und Jan- Jonker-Hottentotten, sowie der Hereros, der Zw artbooi-Hottentotten und der Hottentotten von Zesfontein.

Im Namen des Kaisers!

Verkündet: am 11. Januar 1899.

In Sachen

der Deutschen Colonial-Gesellschait für Südwest-Afrika, Berlin, vertreten durch den Generalbevollmächtigten Dr. Max Rhode, betreffend Anmeldung von Bergw'erksgerechtsamen

1. im Gebiete des früheren Stammes der Topnaar- (Piet Haibib) und Jan Jonker-Hottentotten,

2. in dem Stammesgebiete der Hereros,

3. in den Gebieten der Zwartbooi-Hottentotten und der Hottentotten von Zesfontein,