Gründe:
Unterm 11. Oktober 1884 schloss Dr. Hopfner mit dem Kapitän der Rehobother Bastards, Hermanus van W yk, einen Vertrag ab, in welchem Dr. Hopfner „das erste Recht zuerkannt wird, in dem Gebiete der Bastards Minen zu erwerben.“ Dieser Vertrag wurde im Namen und Interesse des E. A. E. Liideritz geschlossen, was auch der genannte Kapitän anerkannte.
Eine Bergwerksabgabe hat sich der genannte Kapitän nicht ausbedungen, jedoch ist damals der Gemeinde Rehoboth eine Anzahl Güter, wofür sie noch 117 Pfund Sterling schuldet, durch Dr. Hopfner übergeben worden.
Die durch Vertrag vom 11. Oktober 1884 erworbenen Bergwerksgerechtsame sind später auf die Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika übergegangen.
Da Einwendungen in dem Prüfungstermin nicht erhoben wurden und die angemeldeten Gerechtsame nicht irn Widerspruch stehen mit den Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung vom 6. September 1892, so war. wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenfrage regelt sich nach § 7 Abs. 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 6. September 1892.
Windhoek, den 1. September 1897.
(L. S.) Duft.
3. Ausschluss-Urteil der Kaiserlichen Bergbehörde d. d. Windhoek, den 1. September 1897, betr. das Gebiet der roten Nation von Hoachanas.
Im Namen des Kaisers!
Verkündet, den 1. September 1897.
Remmers, Protokollführer.
In Sachen
der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika, betreffend Anmeldung von Bergwerksgerechtsamen im Gebiete des roten Volkes von Hoachanas erkennt die Kaiserliche Bergbehörde durch den Vorsitzenden derselben, Berginspektor Duft, für Recht:
Der den angemeldeten Ansprüchen von Bergwerksgerechtsamen im Gebiete von Hoachanas zu Grunde liegende und von dem Kapitain Manasse — Häuptling der roten Nation — unterm 28. November 1884 ausgestellte Schuldbrief wird hiermit für rechtsgültig erklärt. Etw'aige Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.