Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
Entstehung
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IV. B. i IV. B. 2 .

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Schutz- und Freundschaits-Vertrags vom 28. Oktober 1884 für den übrigen Teil seines Gebietes dem F. A. E. Lüderitz bzw. einer von diesem zu bil­denden Gesellschaft, neben andern Rechten das ausschliessliche Recht Minen zu graben und auszubeuten gegen die jährliche Entrichtung von sechzig Pfund Sterling. Als Rechtsnachfolgerin des F. A. E. Lüderitz hin­sichtlich der von demselben erworbenen Bergwerksgerechtsame gilt die Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika, wie dieses aus den be­züglichen Verträgen vom 3. April und 10. Oktober 1885 hervorgeht.

Die obenerwähnte Summe von 60 Pfund Sterling ist bisher regelmässig gezahlt worden, und die in dem Prüfungstermin stattgehabten Verhand­lungen haben keinerlei Bedenken gegen die Echtheit der Verträge ergeben.

Es war demnach, wie geschehen, zu erkennen.

Die Kostenfrage regelt sich nach § 7 Abs. 3 der Kaiserlichen Verord­nung vom 6. September 1892.

W indhoek, den 1. September 1897.

(L. S.) Duft.

2. Ausschluss-Urteil der Kaiserlichen Bergbehörde d. d. Windhoek, den 1. September 1897, betr. das Gebiet der Rehoboth-Bastards.

Im Namen des Kaisers!

Verkündet: den 1. September 1897,

Reinmers, Protokollführer.

ln Sachen

der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika, betreffend Anmel­dung von Bergwerksgerechtsamen im Gebiete der Bastards von Rehoboth, erkennt die Kaiserliche Bergbehörde durch den Vorsitzenden derselben, Berg­inspektor Duft, für Recht:

Der zwischen dem Dr. Hopfner und dem Hermanus van Wyk, Kapitän von Rehoboth unter dem 11. Oktober 1884 abgeschlos­sene Vertrag wird mit Bezug auf die im Gebiete der Rehobother Bastards verliehenen und auf die Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika übergegangenen Bergwerksgerechtsame iür rechtsgültig erklärt. Etwaige Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.