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Schutz- und Freundschaits-Vertrags vom 28. Oktober 1884 für den übrigen Teil seines Gebietes dem F. A. E. Lüderitz bzw. einer von diesem zu bildenden Gesellschaft, neben andern Rechten das ausschliessliche Recht „Minen zu graben und auszubeuten“ gegen die jährliche Entrichtung von sechzig Pfund Sterling. Als Rechtsnachfolgerin des F. A. E. Lüderitz hinsichtlich der von demselben erworbenen Bergwerksgerechtsame gilt die Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika, wie dieses aus den bezüglichen Verträgen vom 3. April und 10. Oktober 1885 hervorgeht.
Die obenerwähnte Summe von 60 Pfund Sterling ist bisher regelmässig gezahlt worden, und die in dem Prüfungstermin stattgehabten Verhandlungen haben keinerlei Bedenken gegen die Echtheit der Verträge ergeben.
Es war demnach, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenfrage regelt sich nach § 7 Abs. 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 6. September 1892.
W indhoek, den 1. September 1897.
(L. S.) Duft.
2. Ausschluss-Urteil der Kaiserlichen Bergbehörde d. d. Windhoek, den 1. September 1897, betr. das Gebiet der Rehoboth-Bastards.
Im Namen des Kaisers!
Verkündet: den 1. September 1897,
Reinmers, Protokollführer.
ln Sachen
der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika, betreffend Anmeldung von Bergwerksgerechtsamen im Gebiete der Bastards von Rehoboth, erkennt die Kaiserliche Bergbehörde durch den Vorsitzenden derselben, Berginspektor Duft, für Recht:
Der zwischen dem Dr. Hopfner und dem Hermanus van Wyk, Kapitän von Rehoboth unter dem 11. Oktober 1884 abgeschlossene Vertrag wird mit Bezug auf die im Gebiete der Rehobother Bastards verliehenen und auf die Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika übergegangenen Bergwerksgerechtsame iür rechtsgültig erklärt. Etwaige Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.