XI. 5
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5. Aenderungen des Statuts vom 12. März 1908.
Statut
der Deutschen Kolonial-üesellschait für Südwest-Afrika, beschlossen in den ausserordentlichen Generalversammlungen vom 12. März und 4. Juli 1908, und in der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 6 . Februar 1909. Genehmigt vom Bundesrat am 21. Mai 1908 und vom Reichskanzler am 9. Juli 1908, bzw. 28. Februar 1909.
§ 5.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 4 000 000 Mk. und ist in 4000 fortlaufende Nummern tragende Anteile über je 1000 Mk. eingeteilt. Eine weitere Zerteilung der Anteile ist unzulässig.
Die Anteile No. 1—2000 bilden die Reihe A, die Anteile No. 2001—4000 die Reihe B (vergl. §§ 25 und 59),*)
§ 25.
Nach Zuweisung der gemäss § 22 dem Reservefonds zu überweisenden Beträge wird der Reingewinn in nachstehender Reihenfolge verteilt:
1. Die Anteile Reihe B erhalten einen Gewinnanteil von 6 % des auf sie eingezahlten Kapitals. Falls in einem Geschäftsjahre auf die Anteile Reihe B ein Gewinnanteil von weniger als 6 % zur Auszahlung kommen sollte, so wird der Fehlbetrag aus dem nach Berechnung eines Gewinnanteils von 6 % auf die genannten Anteile verbleibenden Gewinnüberschuss der folgenden Jahre nachgezahlt, und zwar auf den Dividendenschein desjenigen Jahres, aus dessen Ertrag die Ergänzungszahlung erfolgt.
2. Alsdann erhalten die Anteile Reihe A einen Gewinn bis zur Höhe von 4 % des eingezahlten Kapitals.
3. Von dem verbleibenden Betrage werden den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrats ihre Anteile am Jahresgewinn gewährt, wobei indessen sämtliche Abschreibungen und Rücklagen vorweg in Abzug zu bringen sind. Der Gewinnanteil des Aufsichtsrates beträgt 10 % des hiernach zu berücksichtigenden Betrages.
*) Durch einen von der Aufsichtsbehörde unterm 28. Februar 1909 genehmigten Beschluss der am 6. Februar 1909 abgehaltenen ausserordentlichen Hauptversammlung ist dem § 5 obige Fassung gegeben worden. Der ursprüngliche Text lautete: „Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 2 000 000 (zwei Millionen) Mark und ist in 2000 Anteile über je 1000 Mark eingeteilt. Eine weitere Zerteilung der Anteile ist unzulässig.“