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XI. 4
4 . Drittes Statut der Deutschen Kolonial-üesellschaft für Südwest-Afrika, beschlossen in den ausserordentlichen Generalversammlungen vom 12. März
und 4 . Juli 1908.
Genehmigt vom Bundesrat am 21. Mai 1908 und vom Reichskanzler am 9. Juli 1908.
Einleitung.
Die Deutsche Kolonial-Uesellschaft für Siidwest-Afrika ist durch Statut vom 5. April 1885 begründet worden und hat durch Königliche Kabinettsorder vom 13. April 1885 die Rechte einer juristischen Person verliehen erhalten. Die bisherigen Statuten werden durch das nachstehende Statut zu dem Zwecke abgeändert, damit der Gesellschaft auf Grund der §§ 11 bis 13 der Neuredaktion des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 (R. G. Bl. S. 812ff.) durch Beschluss des Bundesrats die Fähigkeit verliehen wird, als deutsche Kolonialgesellschaft unter ihrem Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.
I. Allgemeines.
§ 1 .
Die Firma der Gesellschaft lautet: „Deutsche Kolonial-üesellschaft für Siidwest-Afrika“.
§ 2 .
Die Gesellschaft bezweckt:
die vor; Herrn F. A. Liidciitz in Südwestafrika erworbenen, unter dem Schutze des Deutschen Reiches stehenden Ländereien und Rechte käuflich zu übernehmen und durch andere Erwerbungen zu erweitern, landwirtschaftliche, gewerbliche und kaufmännische Unternehmungen aller Art dort selbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen und in letzterem Falle sich daran durch Uebcrnahme von Aktien oder Geschäftsanteilen oder in sonstiger Weise zu beteiligen, ferner das Privateigentum zu verwerten.
§ 3.
Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen im Inlande und im Schutzgebiet zu begründen. Ihre Dauer ist zeitlich nicht beschränkt.