455
XI. 2 , XI. 3 - § 15.*)
Die Aufsicht über die Gesellschalt wird von den Ministern für Handel und Gewerbe und des Innern gefühlt.
§ 16.
Die staatliche Genehmigung der Beschlüsse zu e, f und g des § 9 steht der Aufsichtsbehörde (§ 15) zu. Statuten-Aenderungen bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Landesherrn, wenn sie den Zweck, den Sitz oder die Vertretung der Gesellschaft nach Aussen zum Gegenstand haben. Dasselbe gilt von dem Beschluss über Auflösung der Gesellschaft.
B e r 1 i ii, den 5. April 1885.
:s ) Durch einen unter’m 3. November 18S6 allerhöchst genehmigten Beschluss der am 30. September 1886 abgehaltenen General-Versammlung hat § 15 folgende Fassung erhalten:
„Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt. Derselbe kann zu dem Behufe einen Reichskommissar bestellen. Der Kommissar ist berechtigt, an jeder Versammlung des Verwaltungsrathes und an jeder General-Versammlung theilzu- nchmen, von dem Vorstande jeder Zeit Berichterstattung über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch die Bücher und Schriften derselben einzusehen, sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn der Verwaltungsraths dem Verlangen von Mitgliedern, welche zusammen mindestens den zehnten Tlieil der Stimmen führen, in Gemässheit des § 8 nicht entspricht, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine ausserordentliche General-Versammlung zu berufen.
Die Aufsicht wird darauf gerichtet, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft dem im § 1 bezeichneten Zwecke derselben und den übrigen Bestimmungen des Statuts entspricht und im Linklang mit den gesetzlichen Vorschriften erfolgt.“
3. Aenderungen der §§ 8 und 12 im Jahre 1898.