448
\l. i„ \l. 2.
ü) die Aufnahme von eigentlichen Anleihen;
e) die Controlle der Verwaltung und Geschäftsführung der Direction; i) die Prüfung der Jahresrechnung und der Vorschlag an die General-Versammlung über eine Gew'inn-Vertheihmg ($ 8b).
§ 11 .
Die Direction besteht aus drei Mitgliedern, die auf drei Jahre gewählt werden. Die Direction vertritt die Gesellschaft nach Aussen und führt die gesamten Geschäfte derselben. Sie ist befugt, alle zur Erreichung der Gesellschafts-Zwecke notwendigen Ausgaben zu machen, und Einrichtungen zu treffen, soweit durch dies Statut nicht Einschränkungen vorgesehen sind. Erklärungen und Urkunden sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie mit dem Namen der Gesellschaft versehen und von mindestens zwei Mitgliedern der Direction unterzeichnet sind. Die Mitglieder der Direction und des Verwaltungsrathes erhalten nur Ersatz der ihnen erwachsenen haaren Auslagen.
§ 12 .
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 81. März des folgenden Kalender-Jahres.
2 . Statut der Deutschen Colonial-üesellschaft für Südwest-Afrika.
§ 1 .
Die unter dem Namen
„Deutsche Colonial-üesellschaft für Südwest-Afrika“ begründete Gesellschaft hat den Zweck:
die von Herrn F. A. E. Lüderitz in Siidw'est-Afrika erworbenen, unter dem Schutze des Deutschen Reiches stehenden Ländereien und Rechte käuflich zu übernehmen und durch andere Erwerbungen zu erweitern, die Grundbesitzungen und Bergwerks-Berechtigungen durch Expeditionen und Untersuchungen zu erforschen, für industrielle und Handels-Unternehmungen sow ie deutsche Ansiedlungen vorzubereiten, geeignete gewerbliche Anlagen aller Art dort selbst zu machen und zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen und das Privat-Eigenthum zu verwerthen. und endlich die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte zu übernehmen, soweit solche der Gesellschaft für ihre Gebiete übertragen werden.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.