XI. I.
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1. Entwurf zu einem provisorischen Gesellschafts-Statut.
§ 1 .
Die Unterzeichneten Angehörigen des Deutschen Weiches, durchdrungen von der patriotischen Pflicht, die an der Süd-Westküste Afrikas unter den Schutz des Deutschen Weiches gestellten Territorien in dauernder und unmittelbarer Beziehung zum Weiche zu erhalten, bilden hierdurch eine Gesellschaft mit dem Zwecke:
die von Herrn E. A. E. Lüderitz an der Südwest-Küste Afrikas erworbenen, unter dem Schutz des Deutschen Weiches befindlichen Ländereien und Wechte käuflich zu übernehmen, durch Untersuchungen zu erforschen, für deutsche industrielle und Handels-Unternehmungen sowie Ansiedlungen vorzubereiten, geeignete weitere Erwerbungen von Grundbesitzungen und Wechten vorzunehmen und unter Deutscher Schutzherrlichkeit die staatliche Verwaltung der Landesgebiete einzurichten.
§ 2 .
Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Colonial -Gesellschaft für Südwest-Afrik a“, hat ihren Sitz in Berlin und wird mit einem Grundvermögen von Einer Million Mark ausgestattet.
Die Gesellschaft constituirt sich und tritt in Thätigkeit, sobald die Einzahlung des Grundvermögens gesichert ist.
Für die Gesellschaft soll, ihres fortdauernden und gemeinnützigen Zweckes wegen, die Verleihung der Corporationsrechte auf Grund eines besonders zu vereinbarenden Statuts bei der Königlich-Preussischen Staatsregierung nachgesucht werden. Bis zur Ertheilung der Corporations-Rechte gelten die Bestimmungen dieses provisorischen Statuts.
§ 3 .
Von dem Herrn Weichskanzler ist die Zusicherung zu erbitten, dass die Gesellschaft auch gegenwärtig schon bei ihren Erwerbungen und Be- thätigungen in Siidwestafrika als eine juristische Persönlichkeit anerkannt