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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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XI. I.

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1. Entwurf zu einem provisorischen Gesellschafts-Statut.

§ 1 .

Die Unterzeichneten Angehörigen des Deutschen Weiches, durchdrungen von der patriotischen Pflicht, die an der Süd-Westküste Afrikas unter den Schutz des Deutschen Weiches gestellten Territorien in dauernder und un­mittelbarer Beziehung zum Weiche zu erhalten, bilden hierdurch eine Gesell­schaft mit dem Zwecke:

die von Herrn E. A. E. Lüderitz an der Südwest-Küste Afrikas erworbe­nen, unter dem Schutz des Deutschen Weiches befindlichen Ländereien und Wechte käuflich zu übernehmen, durch Untersuchungen zu erforschen, für deutsche industrielle und Handels-Unternehmungen sowie Ansied­lungen vorzubereiten, geeignete weitere Erwerbungen von Grund­besitzungen und Wechten vorzunehmen und unter Deutscher Schutzherr­lichkeit die staatliche Verwaltung der Landesgebiete einzurichten.

§ 2 .

Die Gesellschaft führt den NamenDeutsche Colonial -Gesell­schaft für Südwest-Afrik a, hat ihren Sitz in Berlin und wird mit einem Grundvermögen von Einer Million Mark ausgestattet.

Die Gesellschaft constituirt sich und tritt in Thätigkeit, sobald die Ein­zahlung des Grundvermögens gesichert ist.

Für die Gesellschaft soll, ihres fortdauernden und gemeinnützigen Zweckes wegen, die Verleihung der Corporationsrechte auf Grund eines be­sonders zu vereinbarenden Statuts bei der Königlich-Preussischen Staats­regierung nachgesucht werden. Bis zur Ertheilung der Corporations-Rechte gelten die Bestimmungen dieses provisorischen Statuts.

§ 3 .

Von dem Herrn Weichskanzler ist die Zusicherung zu erbitten, dass die Gesellschaft auch gegenwärtig schon bei ihren Erwerbungen und Be- thätigungen in Siidwestafrika als eine juristische Persönlichkeit anerkannt