1. Dienst-Vertrag zwischen der Deutschen Colonial-üesellschaft für Südwest-
Afrika in Berlin
(vertreten durch ihren Bevollmächtigten Herrn Franken, z Z in )
und
Herrn
§ 1 .
ln üemässheit des beiliegenden Organisationsplanes für die Schutztruppe der Deutschen Colomal-t iesellschait für Siidwest-Afrika tritt Herr .......... in den Dienst
der Deutschen Colonial-üesellschaft als Führer der Schutztruppe. Seine Stellung innerhalb derselben soll ihm vom Oberbefehlshaber angewiesen w erden.
Herr. unterwirft sich den die
Führer betreffenden Vorschriften des Organisationsplanes, namentlich der Disziplinargewalt (Art. 7), sowie der von kompetenter Stelle weiter zu erlassenden Dienst-Instructionen.
Dieser Dienstvertrag läuft vom.bis zum 31. März
1889. Für die Zeit bis zum Beginn des eigentlichen Schutzdienstes im Deutschen Schutzgebiete von Süd west-Afrika, welchen Tag der Herr Reichs-
commissar Dr. 0 ö r i n g iestsetzen wird, ist Herr.
verpflichtet,. sich dauernd zur Verfügung des Herrn Commissars und der Colonial-üesellschaft zu halten, nach deren Bestimmung die Reise nach dem Stationsorte anzutreten und fortzusetzen, sowie angemessene Arbeiten zur Besorgung der Ausrüstung, Vorbereitung der Reise und Finrichtung der Schutztruppe zu leisten, auch mit üenehmigung des Herrn Commissars bzw. der (iesellschait üeschäfte für die Deutsche Colonial-üesellschaft nach Anordnung des Herrn Bevollmächtigten Franken zu erledigen.
28