IX. 4.
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4. Vertrag zwischen der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika und der Otavi-Minen- und Eisenbahn-Gesellschaft vom 12. 13. April 1904.
(Notarieller Vertrag vom 6. Mai 1904.)
(Genehmigt vom Auswärtigen Amt durch Erlass vom 2. 5. 1904.
K. A. 5863/9623.)
Zwischen
der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest-Airika, vertreten durch
ihren Vorstand und
der Otavi-Minen- und Eisenbahn-Gesellschaft, vertreten durch ihren
Vorstand
ist unter Vorbehalt der Genehmigung des Verwaltungsrates der beiden Gesellschaften der nachstehende Vertrag geschlossen worden.
Artikel 1.
Nachdem der Verwaltungsrat der Otavi-Minen- und Eisenbahn-Gesellschaft (hierunter „Otavi-Gesellschaft“ genannt) den Bau einer direkten Eisenbahnlinie Swakoptnund—Tsuineb beschlossen hat, verpflichtet sich die Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika (hierunter „Colonial- Gesellschaft“ genannt), der Otavi-Gesellschaft die in den folgenden Artikeln aufgeführten Zugeständnisse iür jenen Eisenbahnbau zu gewähren.
A r t i k e 1 2.
Die Colonial-Gesellschaft verpflichtet sich, der Otavi-Gesellschaft das Eigentum an folgenden Grundstücken unentgeltlich zu übertragen:
1. an einer zur Erbauung des Bahnhofs und zu Bahnhofsanlagen in Swakopmund bestimmten Fläche von höchstens drei Hektar, deren Lage und Begrenzung an Ort und Stelle durch beiderseitige Vertreter sobald wie möglich festgestellt werden soll;
2. an dem für die Bahnlinie selbst erforderlichen Gelände, soweit die Colonial-Gesellschaft darüber zur Zeit der Festlegung der Bahnlinie verfügen kann.
Unter der gleichen Bedingung erhält die Otavi-Gesellschaft das Recht zur unentgeltlichen Benutzung des für den Bahnbau erforderlichen, aui dem Gebiete der Colonial-Gesellschait vorhandenen Wassers.