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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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IX. 4.

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4. Vertrag zwischen der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika und der Otavi-Minen- und Eisenbahn-Gesellschaft vom 12. 13. April 1904.

(Notarieller Vertrag vom 6. Mai 1904.)

(Genehmigt vom Auswärtigen Amt durch Erlass vom 2. 5. 1904.

K. A. 5863/9623.)

Zwischen

der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest-Airika, vertreten durch

ihren Vorstand und

der Otavi-Minen- und Eisenbahn-Gesellschaft, vertreten durch ihren

Vorstand

ist unter Vorbehalt der Genehmigung des Verwaltungsrates der beiden Ge­sellschaften der nachstehende Vertrag geschlossen worden.

Artikel 1.

Nachdem der Verwaltungsrat der Otavi-Minen- und Eisenbahn-Gesell­schaft (hierunterOtavi-Gesellschaft genannt) den Bau einer direkten Eisen­bahnlinie SwakoptnundTsuineb beschlossen hat, verpflichtet sich die Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika (hierunterColonial- Gesellschaft genannt), der Otavi-Gesellschaft die in den folgenden Ar­tikeln aufgeführten Zugeständnisse iür jenen Eisenbahnbau zu gewähren.

A r t i k e 1 2.

Die Colonial-Gesellschaft verpflichtet sich, der Otavi-Gesellschaft das Eigentum an folgenden Grundstücken unentgeltlich zu übertragen:

1. an einer zur Erbauung des Bahnhofs und zu Bahnhofsanlagen in Swakopmund bestimmten Fläche von höchstens drei Hektar, deren Lage und Begrenzung an Ort und Stelle durch beiderseitige Vertreter sobald wie möglich festgestellt werden soll;

2. an dem für die Bahnlinie selbst erforderlichen Gelände, soweit die Colonial-Gesellschaft darüber zur Zeit der Festlegung der Bahnlinie ver­fügen kann.

Unter der gleichen Bedingung erhält die Otavi-Gesellschaft das Recht zur unentgeltlichen Benutzung des für den Bahnbau erforderlichen, aui dem Gebiete der Colonial-Gesellschait vorhandenen Wassers.