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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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2. Vertrag zwischen der Deutschen Colonial-Oesellschaft für Südwest-Afrika und der Firma L. Hirsch & Co. in London (Kaokofeld-(iesellschaft) vom

12. August 1893.

Zwischen

der Deutschen Colonial-*iesellschaft für Siidwest-Afrika in Berlin, vertreten durch ihren Vorstand

und

der Firma L. Hirsch 6c Co. in London, vertreten durch ihren Mitinhaber,

Herrn Alexander Marc aus London

ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen worden.

§ 1 .

Die deutsche Colonial-üesellschaft für Südwest-Afrika (in der Folge kurzwegColonialgesellschaft genannt) verkauft an die Firma L. Hirsch 6c Co. das sogenannte Kaokofeld. d. h. denjenigen Theil des deutschen Schutzgebietes in Siidwest-Afrika, welcher begrenzt w'ird

1., im Norden durch den Kunenefluss von dessen Mündung bis zur Zwartboys-Drift;

2 ., im Osten durch eine Linie, welche von Zwartboys-Drift über Otjitambi, Obombo (Franzfontein) bis zu dem Punkte lauft, wo der Ugabfluss von dem 15. Orad östlicher Länge von Greenwich geschnitten wird;

3., im Süden durch den Ugabfluss von dem ebenerwähnten Punkte bis zur Mündung;

-1., im Westen durch den Atlantischen Ozean von der Mündung des Kunene- bis zur Mündung des Ugabflusses.

In dem durch § 1 bezeichneten Gebiet gehen alle Privatrechte, welche die Colonialgesellschaft durch die mit den eingeborenen Häuptlingen abge­schlossenen Verträge oder sonstwie erworben hat, auf die Käuferin über. Diese Beeilte bestehen insbesondere

1.. in dem Higenthum an Grund und Boden mit Ausnahme des Platzes Zesfontein und des dazu gehörigen Weidelandes, welche der Kapitän Uixamab laut Urkunde d. d. Wolfsfontein, 4. Juli 1885. sich und seinetu Volke Vorbehalten hat: