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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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IX. i.

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1. Vertrag zwischen der Deutschen Coloniai-üesellschaSt für Südwest-Afrika und dem Kharaskhoma Exploring and Prospecting Syndicate vom 20. Dezember 1892.

Zwischen

dem Kharaskhoma Exploring and Prospecting Syndicate limited of 16. St. Helens Platz, London E. C. (in der Folge kurzwegdas Syndikat genannt) vertreten durch seinen geschäftsführenden Direktor, Herrn H. L. W. Gib- s o n,

einerseits

und der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Siidwest-Afrika zu Berlin, Wil­helmstrasse 64 (in der Folge kurzwegDie Colonialgesellschaft genannt), vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus den Herren F. Cornelius, K. v. Hofman n und W. Weber,

andrerseits

ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen worden.

§ 1 .

Die Colonialgesellschaft ertheilt hiermit dem Syndikat die Erlaubnis, eine Kommission von Technikern nach Lüderitzbucht zu dem Zwecke zu ent­senden, um die Möglichkeit der Anlage einer Eisenbahn, welche zur Beförde­rung von Personen und Gütern durch die Zugkraft von Thieren oder durch Dampf oder Elektricität geeignet ist, oder eine Fahrstrasse von Lüderitzbucht nach dem Innern, sowie die Möglichkeit der Verbesserung des Hafens von Lüderitzbucht und die Möglichkeit sonstiger Mittel zur Erleichterung des Ver­kehrs zwischen der Küste von Lüderitzbucht und dem Innern zu untersuchen.

Die Erlaubniss wird auf die Dauer von fünf Jahren von dem Tage dieses Vertrages an ertheilt.

§ 2 .

Die Colonialgesellschait verpflichtet sich, ihre Beamten in Lüderitz­bucht und in Kubub anzuweisen, dass sie die von dem Syndikat entsendete Kommission bei ihren Arbeiten thunlichst unterstützen. Den Mitgliedern der Kommission soll gestattet sein, in den der Colonialgesellschaft gehörigen