IX. i.
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1. Vertrag zwischen der Deutschen Coloniai-üesellschaSt für Südwest-Afrika und dem Kharaskhoma Exploring and Prospecting Syndicate vom 20. Dezember 1892.
Zwischen
dem Kharaskhoma Exploring and Prospecting Syndicate limited of 16. St. Helen’s Platz, London E. C. (in der Folge kurzweg „das Syndikat“ genannt) vertreten durch seinen geschäftsführenden Direktor, Herrn H. L. W. Gib- s o n,
einerseits
und der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Siidwest-Afrika zu Berlin, Wilhelmstrasse 64 (in der Folge kurzweg „Die Colonialgesellschaft“ genannt), vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus den Herren F. Cornelius, K. v. Hofman n und W. Weber,
andrerseits
ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen worden.
§ 1 .
Die Colonialgesellschaft ertheilt hiermit dem Syndikat die Erlaubnis, eine Kommission von Technikern nach Lüderitzbucht zu dem Zwecke zu entsenden, um die Möglichkeit der Anlage einer Eisenbahn, welche zur Beförderung von Personen und Gütern durch die Zugkraft von Thieren oder durch Dampf oder Elektricität geeignet ist, oder eine Fahrstrasse von Lüderitzbucht nach dem Innern, sowie die Möglichkeit der Verbesserung des Hafens von Lüderitzbucht und die Möglichkeit sonstiger Mittel zur Erleichterung des Verkehrs zwischen der Küste von Lüderitzbucht und dem Innern zu untersuchen.
Die Erlaubniss wird auf die Dauer von fünf Jahren von dem Tage dieses Vertrages an ertheilt.
§ 2 .
Die Colonialgesellschait verpflichtet sich, ihre Beamten in Lüderitzbucht und in Kubub anzuweisen, dass sie die von dem Syndikat entsendete Kommission bei ihren Arbeiten thunlichst unterstützen. Den Mitgliedern der Kommission soll gestattet sein, in den der Colonialgesellschaft gehörigen