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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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VIII. 6.. VIII. 7.

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des Weichbildes nicht als Ortschaft gilt und somit nicht als städtischer Qrund und Boden besteuert wird.

Nach endgültiger Vermessung des Nautilus-Feldes durch die Berg­behörde werden wir in der Lage sein. Euer Exzellenz einen genauen Plan einzureichen, wir bitten aber ganz ergebenst, schon jetzt eine Entscheidung im Sinne unseres Antrages zu treffen, damit wir über die Höhe unserer Steuerlasten Klarheit gewinnen können.

Ganz ergebenst

Deutsche Kolonial-Gesellschaft für S ü d w e s t - A f r i k a. Zweigniederlassung Swakopmund.

ln Generalvollmacht: gez. Dr. R a t j e n.

Seiner Exzellenz

dem Herrn Gouverneur von Schuckmann.

Windhuk.

7. Erklärung des üemeinderats von Lüderitzbucht über die von der Gesell­schaft geforderten Grundstückabtretungen und die dafür von ihm zu über­nehmenden Verpflichtungen.

Lüderitzbucht, den 6. November 1909.

An die

Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Siidwest-Airika,

Berlin W. 9.

Die neue Gemeinde Lüderitzbucht ist genötigt, zu kommunalen Zwecken einen grösseren Grundbesitz zu erwerben. Sie tritt an die Gesell­schaft mit der Bitte heran, ihr die erforderlichen Grundstücke unentgeltlich zu übertragen und ist ihrerseits bereit, in diesem Falle der Gesellschaft in der Steuerfrage entgegenzukommen und auch sonst die Erhaltung freund­schaftlicher Beziehungen zur Gesellschaft zu fördern. Von diesem Standpunkt aus trägt die Gemeinde der Gesellschaft die Schliessung der nachfolgenden

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