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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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VIII. 3-> VIII. 4 .

§ 19.

Die Ansprüche auf Zahlung von Grundsteuern und Umsatzsteuern sowie diejenigen auf Erstattung gezahlter Steuern verjähren innerhalb drei Jahren vom Tage ihrer Entstehung.

§ 20 .

Wer die nach § 16 dieser Verordnung ihm obliegende Mitteilung nicht rechtzeitig erstattet, wird mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft.

§ 21 .

W'er es unternimmt, die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Steuern zu hinterziehen, hat eine Geldstrafe in Höhe bis zum fünffachen Betrage der vorenthaltenen Steuer verwirkt.

Die hinterzogene Steuer ist neben der Strafe zu entrichten.

§ 22 .

Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf das Grundeigentum der Rehobother Bastards Anwendung.

Inwieweit andere Eingeborene den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, bestimmt der Gouverneur.

§ 23.

Diese Verordnung tritt am 1. April 1909 in Kraft.

Windhuk, den 19. März 1909.

Der Kaiserliche Gouverneur.

In Vertretung: gez. H i n t r a g e r.

4. Vorschläge der Zweigniederlassung Swakopmund an die Gemeinde Swakopmund wegen unentgeltlicher Ueberlassung von Grundstücken.

Swakopmund, den 22. Oktober 1909.

An den Gemeindenit Swakopmund.

Wir beehren uns, Ihnen Eolgerules mitzuteilen:

Wir sind bereit, der Gemeinde folgende Grundstücke unentgeltlich zu übertragen: