2. ein ca. 100 km. breiter Küstenstreifen zwischen dem 24 . und 26. Breitengrad mit ca. 26 500 qkm.
3. ein südlich der Liideritzbuchtbahn bis zum Orangefluss sich hinziehendes Gebiet von ca. 11 800 qkm., also insgesamt ca. 50 800 qkm. Da nun, soweit uns bekannt ist, der Reichstag selbst angeregt hat,
dass die Gebiete ausserhalb der polizeilichen Schutzzone vorläufig nicht besiedelt werden sollen, so kann auch unmöglich eine Besteuerung des auf diese Veranlassung hin unverwertbaren Geländes verlangt werden.
Wir gestatten uns demnach, in Ergänzung unserer oben angeführten Eingabe an Euer Exzellenz mit der ganz ergebenen Bitte heranzutreten, dieses etwa 50 800 qkm. umfassende Terrain solange von der Besteuerung gänzlich auszuschiiessen, bis dasselbe ebenfalls in die Schutzzone aufgenommen sein wird.
Hochachtungsvoll
Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika, gcz. F. 13 u g g e. gez. F o w 1 e r.
Seiner Exzellenz dem Herrn Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts Hier.
3. Verordnung des Kaiserl. Gouverneurs von Deutsch-SüdwestaSrika betreffend die Besteuerung des Grundeigentums im deutsch-südwest- afrikauisclien Schutzgebiete vom 19. März 1909.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol.-Bl. S. 509) und § 36 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Tuli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) wird mit Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) verordnet, was folgt:
§ 1 .
Im Bereich des deutsch-siidwestafrikanischen Schutzgebietes unterliegt das bebaute und unbebaute Grundeigentum einer Grundsteuer und einer Umsatzsteuer.