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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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VIII. I.. VIII. 2.

moderner, als richtig bewährter steuertechnischer Grundsätze rückständig, in seiner Passung durch teilweise Nichtbeachtung der P'olgerichtigkeit mangelhaft ist, genehmigen werden. Bei dieser Beurteilung möchten wir aber ganz besonders hervorheben, dass es uns fern liegt, die Urheber des Entwurfes, von denen wir den besten Glauben annehmen, irgendwie an­zugreifen oder denselben Vorwürfe zu machen, unsere Betrachtung bezw eck* allein eine Kennzeichnung des in Rede stehenden Machwerks selbst.

Wir bitten Euer Exzellenz, unsere freimütigen Aeusserungen nicht übel deuten zu wollen und zu glauben, dass wir bei unseren Ausführungen allein von dem (jedanken geleitet wurden, Euer Exzellenz die Sachlage möglichst objektiv darzulegen.

Euer Exzellenz Bescheid entgegensehend Hochachtungsvoll

Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika, gez. E. B u g g e. gez. E o w 1 e r.

2. Eingabe der Gesellschaft an den Staatssekretär des Reichskolonialamts, wenigstens das ausser der polizeilichen Schutzzone liegende Land vorläufig von der Besteuerung auszuschliessen.

Berlin, 17. November 190S.

Betr. Steuer n.

Euer Exzellenz

beehren wir uns, unter sehr ergebener Bezugnahme auf unser Schreiben vom 2 . 2 . September d. .1., obigen Gegenstand betreffend, noch folgendes zu unterbreiten:

W ie aus der im Verlage von Dietrich Reimer, hier, erschienenen Karte des unter den polizeilichen Schutz der Regierung gestellten Gebietes in Deutsch-Siidw estafrika hervorgeht, liegen folgende Teile unseres Land­besitzes ausserhalb der Schutzzone:

1. ein Gebiet zwischen Ugab und Omarururivier in Grösse von ca. 12 500 qkm.