Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
Entstehung
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VIII. i.

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1. Eingabe der Gesellschaft an den Staatssekretär des Reichskolonialamts wegen Gestaltung der fiskalischen Grundsteuer.

22 . September 1908.

Euer Exzellenz

beehren wir uns, im Anschluss an die Besprechung, welche der Erstunter­zeichnete am 18. d. M. mit Euer Exzellenz die Ehre hatte zu führen, noch nachstehendes bezüglich der vom Gouvernementsrat in Deutsch-Südwest­afrika vorgeschlagenen fiskalischen Grundsteuern sowohl für das flache Land wie für Ortschaften zu erwähnen:

1. Betreffend Grundsteuer im allgemeinen.

Soviel uns bekannt ist, bilden in Deutschland der Nutzungswert oder der gemeine Wert der Grundstücke die Unterlagen für die Berechnung dieser Steuer. Es muss nun zugegeben werden, dass in Deutsch-Siidwest- afrika ein Nutzungswert nur bei städtischen Grundstücken, nicht aber bei Farmen, deren Produktionspreise noch eine erhebliche Spannung zu ihrem Nachteile gegenüber dem Weltmarktpreise aufweisen, festgestellt werden kann. Anders verhält es sich mit dem gemeinen Wert, dessen Höhe per ha. resp. qm. durch die zuletzt dafür gezahlten resp. von dem Gou­vernement oder den Gesellschaften dafür geforderten Preise leicht an­nähernd festgestellt werden kann; es scheint uns demnach der gemeine Wert als Grundlage für die Grundsteuer der allein gegebene und natürliche Mass­stab zu sein.

Die Art der Grundsteuer dagegen, wie sie der Gouvernementsrat vor­schlägt, will eine gleich hohe Steuer auf wertvolles, mittleres und minder­wertiges Farmland, sogar Unland (Wüste) legen, ebenso vergisst er in Be­tracht zu ziehen die Wertunterschiede der örtlichen Grundstücke und w ider­spricht so allen Grundsätzen einer rationellen Besteuerung.

Seiner Exzellenz dem Herrn Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts Hier.