Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
Entstehung
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371
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VII. 57- 371

57. Erwiderung der Gesellschaft auf das Schreiben des Staatssekretärs vom 25. Februar 1910 mit der Zustimmungserklärung zu weiteren Verhandlungen.

Berlin, den 5. März 1910.

Euer Exzellenz

beehren wir uns mitzuteilen, dass Euer Exzellenz Vorschläge, die uns mit Erlass vom 25. Februar d. J. zugingen, von der zur Verhandlung aus den Aufsichtsräten unserer Gesellschaft und der Deutschen Diamanten-Gesell- schait gebildeten Kommission eingehend beraten worden.

Es wurde der Inhalt des Erlasses vom 25. Februar zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.

ln diesem Erlass wird ausgeführt, dass der zwischen uns vereinbarte Vertrag nicht habe vollzogen werden können, da nicht rechtzeitig unserer­seits die bindende Zustimmung erfolgt sei. Demgegenüber weisen wir darauf hin, dass Euer Exzellenz selbst auf die Anfrage, ob die Verhandlung so weit gediehen sei, dass sie ohne weiteres mitgeteilt werden könnte, in der Sitzung des Reichstages vom 25. Januar erklärten:Ich bin deshalb in der Lage, Ihnen heute mitzuteilen, welches Abkommen ich mit der Deutschen Kolonial-Gesellschaft geschlossen habe, vorbehaltlich der definitiven Genehmigung des Aufsichtsrates, an welcher wohl nicht ge- zweifelt werden kann, sonst würde ich davon keinen Gebrauch mache n. Diese Auffassung war auch die unsere, und die Einholung der nicht zweifelhaften Zustimmung des Aufsichtsrats war nur noch eine Formsache.

Des weiteren haben Euer Exzellenz ausgeführt, dass unsere Gesell­schaft gegen den Bergrezess Einwendungen erhoben habe. Dies ist niemals unsere Absicht gewesen und aus der in Bezug genommenen Veröffent­lichung nicht zu folgern. Wir haben uns lediglich dagegen gewandt, dass der Rezess in einer Weise ausgelegt wird, die offensichtlich dem Willen der Vertragsschliessenden nicht entspricht. Eine nachträgliche einseitige Aus­legung des Vertragswillens der Partei durch Gesetz oder Verordnung ist nicht angängig.

Die Zweckmässigkeit eines neuen Vertrages wird nunmehr damit be­gründet, die Deutsche Kolonialgesellschaft habe für die erfolgte Sperre eine entsprechende Gegenleistung nicht gegeben. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass eine Konzession des Reichskolonialamts in dem Erlass der Sperr­verfügung bei den vorliegenden Rechtsverhältnissen nicht zu erblicken war; denn, wie Euer Exzellenz selbst anerkannt haben, war die Deutsche Kolonialgesellschaft bis zum 1. Oktober 1908 in der Lage, sowohl durch

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