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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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VII. 54-, vil. 55-

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6. um das Ausscheiden der Diamantielder aus dem Weichbild von

Lüderitzbucht.

Auch möchten wir, da im § 1 in Abänderung unseres ersten Entwurfes stattdurch den Orangefluss gesetzt ward:durch das nördliche Ufer des Orangeflusses, an dieser Stelle nochmals darauf aufmerksam machen, dass von uns wegen unserer Verträge mit den Eingeborenen das Grundeigentum und die Bergrechte bis zur Mitte des Orange in Anspruch genommen werden. Wir dürfen nochmals bitten, dass dieser berechtigte Anspruch bei eventuellen internationalen Verhandlungen in Rücksicht gezogen wird.

Euer Exzellenz würden wir für eine baldige Erledigung der ad separa- tum verwiesenen Punkte uns zu besonderem Dank verpflichtet fühlen.

Mit dem Ausdruck der vorzüglichsten Hochachtung

Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Süd west -Airika. gez. R. v. Bennigse n. gez. p. p. M a r x.

Seiner Exzellenz dem Herrn Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts Hier.

55. Die Bergrechte der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika.

ln der Plenarsitzung des Reichstages vom 26. Januar ist nach steno­graphischen Berichten von verschiedenen Abgeordneten ausgeführt worden, die Deutsche Kolonial-Gesellschaft befinde sich nicht mehr im Besitz von Bergrechten. Derartige Ausführungen stehen mit den bisherigen Verträgen und Verhandlungen im offenbaren Widerspruch. Auch im Schutzgebiet, wo man im allgemeinen sicher keinen der Deutschen Kolonialgesellschaft freundlichen Standpunkt einnimmt, sind die Bergrechte der Kolonialgescll- schrft im grossen und ganzen nicht bestritten und durch die Handlungen der Behörden fortgesetzt anerkannt worden. Nur in dem Gebiet vom 26. Breitengrad bis zum Kuiseb hat die Bergbehörde, entgegen dem vom Reichskolonialamt eingenommenen Standpunkt in letzter Zeit die Bergrechte der Kolonial-Gesellschaft zu verneinen gesucht. Den Bergrechten in diesem Gebiete stehen aber als guter Schutz zur Seite: