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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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vir. 54.

54. Schreiben der Gesellschaft an das Reichskolonialanit, in dem die Neben- abmachungen zu dem Vertrage über die endgültige Regelung des Besitz­standes der Gesellschaft festgelegt werden.' 5 ')

Euer Exzellenz

Berlin, 26. Januar 1910.

beehren wir uns im Nachstehenden eine Zusammenstellung derjenigen Punkte zu unterbreiten, über welche bei den Vorverhandlungen zu dem abzu- schliessenden neuen Abkommen mit dem Reichskolonialamt bereits zwischen Euer Exzellenz und uns bzw. der Deutschen Diamanten-Gesellschaft ein Einverständnis erzielt und deren schriftliche Bestlegung zwecks weiterer Erledigung von Euer Exzellenz uns geneigtest zugesagt wurde. Es handelt sich hierbei:

1. um die Beststellung, dass auch der Eiskus in dem durch die Sperr­verfügung vom 22. September 1908 abgegrenzten Gebiete gemäss § 3 des Vertrages, betreifend Schürfen und Bergbau im Lüderitzbuchter Diamantengebiet, vom 26. März 1909 eine Abgabe von 5 % des Wertes der geförderten Diamanten an die Deutsche Diamanten-Ge­sellschaft m. b. H. zu zahlen hat, wenn er in diesem Gebiete Schürf­felder beansprucht, die grösser sind als 8 ha.

2. um die schleunige Auszahlung der uns zustehenden Schürfgebühren aus dem Gebiet vom 26. Breitengrad bis zum Kuiseb, deren Aus- folgung uns von der Bergbehörde verweigert wird,

3. um die durch unsere Eingabe vom 14. Dezember 1909 für uns und für die Deutsche Diamanten-Gesellschaft m. b. 11. beantragte Ab­schaffung der Entrichtung von Schürffeldgebühren für Schürffelder unserer Gesellschaft und unserer Rechtsnachfolgerin, der Deutschen Diamanten-Gesellschaft m. b. H soweit sie im Bergrechtsgebiet der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika gelegen sind.

4 . um die Genehmigung des vorläufig zwischen Bezirksamtmanti Böh­mer und unserem Generalbevollmächtigten Dr. Ratjen in Liideritz- bucht am 4 . November 1909 abgeschlossenen Vertrages zur Regelung der noch schwebenden Grundstücksfragen.

5. um die Einführung einer Abstufung der Staatsgrundsteuern auf städtische Grundstücke mit rück w i r k ende r Kraft, wie sie in ähnlicher Art bereits zwischen uns und den Stadtgemeinden Liideritz- bucht und Swakopmund vereinbart ward.

* Zugleich 5'. 12 . und VIII. 8.