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vir. 54.
54. Schreiben der Gesellschaft an das Reichskolonialanit, in dem die Neben- abmachungen zu dem Vertrage über die endgültige Regelung des Besitzstandes der Gesellschaft festgelegt werden.' 5 ')
Euer Exzellenz
Berlin, 26. Januar 1910.
beehren wir uns im Nachstehenden eine Zusammenstellung derjenigen Punkte zu unterbreiten, über welche bei den Vorverhandlungen zu dem abzu- schliessenden neuen Abkommen mit dem Reichskolonialamt bereits zwischen Euer Exzellenz und uns bzw. der Deutschen Diamanten-Gesellschaft ein Einverständnis erzielt und deren schriftliche Bestlegung zwecks weiterer Erledigung von Euer Exzellenz uns geneigtest zugesagt wurde. — Es handelt sich hierbei:
1. um die Beststellung, dass auch der Eiskus in dem durch die Sperrverfügung vom 22. September 1908 abgegrenzten Gebiete gemäss § 3 des Vertrages, betreifend Schürfen und Bergbau im Lüderitzbuchter Diamantengebiet, vom 26. März 1909 eine Abgabe von 5 % des Wertes der geförderten Diamanten an die Deutsche Diamanten-Gesellschaft m. b. H. zu zahlen hat, wenn er in diesem Gebiete Schürffelder beansprucht, die grösser sind als 8 ha.
2. um die schleunige Auszahlung der uns zustehenden Schürfgebühren aus dem Gebiet vom 26. Breitengrad bis zum Kuiseb, deren Aus- folgung uns von der Bergbehörde verweigert wird,
3. um die durch unsere Eingabe vom 14. Dezember 1909 für uns und für die Deutsche Diamanten-Gesellschaft m. b. 11. beantragte Abschaffung der Entrichtung von Schürffeldgebühren für Schürffelder unserer Gesellschaft und unserer Rechtsnachfolgerin, der Deutschen Diamanten-Gesellschaft m. b. H„ soweit sie im Bergrechtsgebiet der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika gelegen sind.
4 . um die Genehmigung des vorläufig zwischen Bezirksamtmanti Böhmer und unserem Generalbevollmächtigten Dr. Ratjen in Liideritz- bucht am 4 . November 1909 abgeschlossenen Vertrages zur Regelung der noch schwebenden Grundstücksfragen.
5. um die Einführung einer Abstufung der Staatsgrundsteuern auf städtische Grundstücke mit rück w i r k ende r Kraft, wie sie in ähnlicher Art bereits zwischen uns und den Stadtgemeinden Liideritz- bucht und Swakopmund vereinbart ward.
* Zugleich 5'. 12 . und VIII. 8.