VII. 52., VII. 53-
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steht, sondern auf das gesamte, im § 1 dieses Vertrages räumlich näher bezeichnete Gebiet.
§ 13.
Die Vertragschliessenden sind sich darüber einig, dass die Beschleunigung der Einführung eines Berg-Grundbuches im deutschsüdwestafrikanischen Schutzgebiete erwünscht ist.
•
§ 14.
Sollten durch den Vertragsschluss oder seine unmittelbare Ausführung Stempelkosten, Steuern und Abgaben irgendwelcher Art im Schutzgebiete erwachsen, so wird das Reichskolonialamt deren Niederschlagung oder Erstattung an die Kolonialgesellschaft veranlassen.
Berlin, den 1910.
Der Staatssekretär Deutsche Kolonial-Gesellschaft
des Reichs-Kolonialamts. für Südwest-Afrika.
Deutsche Diamanten- Gesellschaft m. b. H.
53. Vertragsentwurf des Reichskolonialamts über die endgültige Regelung der Berggerechtsame und sonstiger zwischen Gesellschaft und Regierung schwebender Besitzfragen.*)
Zwischen
1. dem Reichs-Kolonialamt,
2. der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika, Berlin,
3. der Deutschen Diamanten-Gesellschaft m. b. H., Berlin, wird folgender Vertrag geschlossen:
Die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika hat in verschiedenen Teilen des südwestafrikanischen Schutzgebiets, und zwar nicht auf Grund einer ihr staatlich erteilten Konzession, sondern auf Grund anderweitiger, gültiger Rechtstitel, die regierungsseitig als rechtsbeständig anerkannt sind, Landeigentum und Bergrechte erworben.
*' Zugleich V. 11 .
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