Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
Entstehung
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VII. 52., VII. 53-

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steht, sondern auf das gesamte, im § 1 dieses Vertrages räumlich näher bezeichnete Gebiet.

§ 13.

Die Vertragschliessenden sind sich darüber einig, dass die Beschleuni­gung der Einführung eines Berg-Grundbuches im deutschsüdwestafrika­nischen Schutzgebiete erwünscht ist.

§ 14.

Sollten durch den Vertragsschluss oder seine unmittelbare Ausführung Stempelkosten, Steuern und Abgaben irgendwelcher Art im Schutzgebiete erwachsen, so wird das Reichskolonialamt deren Niederschlagung oder Er­stattung an die Kolonialgesellschaft veranlassen.

Berlin, den 1910.

Der Staatssekretär Deutsche Kolonial-Gesellschaft

des Reichs-Kolonialamts. für Südwest-Afrika.

Deutsche Diamanten- Gesellschaft m. b. H.

53. Vertragsentwurf des Reichskolonialamts über die endgültige Regelung der Berggerechtsame und sonstiger zwischen Gesellschaft und Regierung schwebender Besitzfragen.*)

Zwischen

1. dem Reichs-Kolonialamt,

2. der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika, Berlin,

3. der Deutschen Diamanten-Gesellschaft m. b. H., Berlin, wird folgender Vertrag geschlossen:

Die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika hat in ver­schiedenen Teilen des südwestafrikanischen Schutzgebiets, und zwar nicht auf Grund einer ihr staatlich erteilten Konzession, sondern auf Grund ander­weitiger, gültiger Rechtstitel, die regierungsseitig als rechtsbeständig an­erkannt sind, Landeigentum und Bergrechte erworben.

*' Zugleich V. 11 .

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