Allerdings ist in diesem Abkommen die Beseitigung der Feldessteuern nicht ausdrücklich ausgesprochen. Es war aber unzweifelhaft beabsichtigt, durch die Erhöhung der Abgaben von Diamanten auf 10 %> die gesammte Belastung festzusetzen. Dies hat in dem § 3 des erwähnten Nachtrags- abkommens dadurch Ausdruck gefunden, dass nicht eine „Förderungs- abgabe“, sondern allgemein eine Abgabe von 10 u /o des Wertes der geförderten Diamanten vereinbart wurde.
Ich stelle im übrigen anheim, diese Frage durch direktes Benehmen mit den Beteiligten klar zu stellen.
(gez.) Peters.
An die
Deutsche Colonialgesellschaft, Zweigniederlassung,
Swakopmund.
Sl. Beschwerde der Gesellschaft beim Reichskolonialamt über die Bergbehörde wegen Nichtabführung von Feldessteuern auf Edelmineralbergbaufelder und Verfallserklärung der Pomonaschürffelder.
Berlin, den 7. April 1910.
Euer Exzellenz
beehren wir uns in der Anlage zwei Verfügungen der Kaiserlichen Bergbehörde für Deutsch-Südwestafrika gegen uns mit der Bitte um geneigte Kenntnisnahme vorzulegen.
Wir haben Herrn Rechtsanwalt Scharf ersucht, gegen den Bescheid der Bergbehörde vom 24. Januar für uns Beschwerde einzulegen. Im
zweiten Falle, der Frage der Feldessteuern im Sperrgebiet, haben wir bisher von weiteren Schritten abgesehen. Es ist uns allerdings unverständlich, was die Bergbehörde mit dem Schlusssatz: „Ich stelle im übrigen anheim, diese Frage durch direktes Benehmen mit den Beteiligten klarzustellen“, sagen will, weil es Sache der Bergbehörde ist, nach § 7 des Bergrezesses vom 17. 2./2. 4. 1908 für uns die Bergabgaben zu erheben, und sie uns, wenn an sich eine solche Abgabe gegeben ist, nicht auf den Weg der Verhandlung mit den Abgabepflichtigen verweisen kann.
Dagegen, dass unser Anspruch auf Feldessteuern gegenüber unseren Mitkontrahenten des Vertrages vom 26. März 1909 zurzeit besteht, ist nicht