Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
Entstehung
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VII. 49-, VII. 50 .

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Das Abkommen vom 28. Januar 1909 ist aber, wie ich schon ausgefiihrt habe, in erster Linie überhaupt nur eine privatrechtliche Abmachung zwi­schen Fiskus und Kolonial-Gesellschaft. Der Fiskus hat sich zwar ver­pflichtet, die Bergverordnung abzuändern (§ 5 des Abkommens), diese Ab­änderung selbst ist aber erst erfolgt durch einen Akt des öffentlichen Rechts, nämlichder Verordnung des Reichsklanzlers, betreffend die Kaiserliche Berg- verordnung vom 8. August 1905 (R. 0. Bl. S. 727), vom 26. F e b r u a r 1909. Diese Verordnung ist also in erster Linie massgebend. Sie bestimmt aber ausdrücklich in § 1 Absatz 1:An Stelle der in § 64 der Kaiserlichen Berg­verordnung für Siidwestafrika vom 8. August 1905 festgesetzten Förde­rungsabgabe wird bei Edelsteinen eine Abgabe von zehn vom Hundert des Wertes erhoben. Nach § 2 gilt dies auch für die Abgaben, die in den Ge­bieten der Bergwerksgerechtsame der Kolonialgesellschait zur Erhebung gelangen. Unsere Gesellschaft muss sich also auf den Standpunkt stellen, dass ihr in ihrem Gebiete ausser der Förderungsabgabe von 10 Prozent auch noch die Feldessteuer zusteht.

Mit dem Ausdrucke der vorzüglichsten Hochachtung Ihr ganz ergebener gez. Dr. R a t j e n.

Herrn

Regierungsrat Peters,

Hochwohlgeboren

W i n d h u k.

50. Schreiben der Bergbehörde an die Zweigniederlassung Swakopmund wegen Feldessteuern von Edelmineralbergbaufeldern und den Pomonaschürffeldern der Gesellschaft vom 14. Februar 1910.

Kaiserliche Bergbehörde

für Deutsch-Südwest-Afrika. Windhuk, den 14. Februar 1910.

J.-Nr. 269.

Auf das gefällige Schreiben vom 2. ds. Mts. erwidere ich ergebenst, dass die Erhebung von Feldessteuern im Sperrgebiete mit Rücksicht auf das Ergänzungsabkommeu der Colonialgesellschaft mit dem Reichskolonial­amt vom 28. Januar 1909 nicht in Frage kommt.