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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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VII. 48.. VII. 49-

Auch hat, wie aus dem Erlass der gleichen Behörde vom 20. Februar FS90 hervorgeht, in der Sitzung des Verwaltungsrats der Gesellschaft vom 8. F'cbruar 1896 der wirkliche Legationsrat von Sehelling seinen In­struktionen g e m ä s s den Standpunkt der Regierung dahin vertreten, dass dadurch, dass die Liideritzschen Erwerbungen unter den Schutz des Reiches gestellt wurden, die Rechtsgültigkeit der entsprechenden Verträge anerkannt worden ist.

Wir hatten im übrigen bereits die Ehre, Euer Exzellenz ein Gutachten des bekannten Juristen, .Justizrat L)r. Herman Veit Simon, über die Kuiseb- frage zu überreichen und dürfen wohl nicht fehlgehen in der Annahme, dass Euer Exzellenz unsere Rechte gegen die Uebergriffe der lokalen Verwal­tungsbehörden energisch schützen werde.

Mit dem Ausdruck der vorzüglichsten Hochachtung

Deutsche K o 1 o n i a 1 - G e s e 1 1 s c h a f t für S ü d w e s t - A f r i k a. gez. R. v. II e n n i g s e n. gez. E. M ii h I i n g h a u s.

Seiner Exzellenz

dem Herrn Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.

Hier.

49. Schreiben des Generalbevollmächtigten Dr. Ratjen an den Vertreter der Bergbehörde wegen Feldessteuer auf Edelmineralbergbaufelder.

S w a k o p m und, den 8. Oktober 1909.

Hochverehrter Herr Regierungsrat!

Nach Prüfung der massgebenden Verordnungen und Verträge kann ich mich Ihrer Ansicht, dass für Edelmineralbergbaufelder die Feldessteuer aufgehoben sei, nicht anschliessen. In S 3 des Abkommens vom 28. Januar 1909 ist zwar nur von einerAbgabe", nicht von einerFörderungsabgabe" in Höhe von 10 Prozent des Wertes die Rede. Meines Erachtens ergibt aber ein Vergleich zwischen § 3 des Abkommens und § 64 der Kaiserlichen Bergverordnung, dass mit dem AusdruckAbgabe" nur die Förderungs­abgabe bezeichnet werden soll. Dafür spricht auch, dass von dem Werte dergeförderten Diamanten die Rede ist.