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VII. 47., VII. 48.
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Mit dem letzten Satz gab also die Kolonialverwaltung ihre Zustimmung dazu, dass die Kolonialgesellschaft im Gebiet vom 26. Breitengrad bis zum Kuiseb nach ihrem Belieben Farmen verkaufte. Von dieser Zustimmung machte die Kolonialgesellschaft Gebrauch, wenn sich Kaufliebhaber meldeten. Wir dürfen wohl annehmen, dass bei der Abfassung der Begründung der Abweisung unserer Beschwerde durch den Herrn Gouverneur weder die oben erwähnten Grenziestsetzungsverhandlungen noch der vor Abschluss des Bergrezesses vom 17. Februar/2. April 1908 zwischen dem Reichskolonialamt und uns geführte Brieiwechsel vom 1. und 3. Februar 1908 dem Herrn Gouverneur bekannt oder gegenwärtig waren, weil sonst der zweite Teil der Begründung der Abweisung unserer Beschwerde, die wir im allgemeinen nach dem Gesamtinhalt der früheren Verhandlungen und Akten, gestützt auf das anliegende Gutachten des Herrn Justizrats Simon, als rechtsirrtümliche ansehen müssen, unverständlich wäre.
Wir dürfen zum Schlüsse noch einmal betonen, dass uns durch die Nichtauszahlung der für das Gebiet vom 26. Breitengrad bis zum Kuiseb von der Bergbehörde vereinnahmten Schürfgebühren ein grosser Zinsverlust erwächst, der unsere an Euer Exzellenz gerichtete Bitte um schleunige Erledigung dieser Angelegenheit genügend begründen dürfte.
Mit dem Ausdruck der vorzüglichsten Hochachtung
T H
Deutsche Kolonial-Gesellschait für S ii d w e s t - A f r i k a. gez. R. v. B c n n i g s e n. gez. p. p. M a r x.
Seiner Exzellenz
dem Herrn Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts
Hier.
48. Beschwerde der Gesellschaft beim Reichskolonialanit über das Verhalten des Bezirksamtmannes Böhmer.
Berlin, den 13. April 1910.
Euer Exzellenz
beehren wir uns mitzuteilen, dass wir schon wieder einmal genötigt sind, wegen einer Massnahme des Herrn Bezirksamtmanns Böhmer bei Euer Exzellenz vorstellig zu werden:
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ST.