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VII. 47-
47. Erneute Eingabe wegen Auszahlung der zurückgehaltenen Schürfgebühren und des Gebiets zwischen Khuiseb und dem 26. Breitengrad.
Euer Exzellenz
Berlin, den iö. März 1910.
beehren wir uns — unter ergebenster Bezugnahme auf unsere Beschwerde vom 31. Januar über den Bescheid des Herrn Gouverneurs vom 28. Dezember vorigen Jahres — erneut die Bitte vorzutragen, dieser Beschwerde stattzugeben und dementsprechend die alsbaldige Auszahlung der im Gebiet vom 26. Breitengrad bis zum Kuiseb aufgelaufenen Schürfgebühren und Felder- steuern an uns anzuordnen. Zur Widerlegung des von dem Herrn Gouverneur für die Begründung seines Entscheides Angeführten beziehen wir uns auf das auch zu dieser Verhandlung hiermit überreichte Gutachten des Herrn Justizrats Simon. Wir verfehlen aber nicht, im folgenden einen weiteren, im Gutachten nicht mit berücksichtigten Grund für die Rechtfertigung unseres Standpunktes vorzutragen:
Im Jahre 1901 fand auf Veranlassung des Gouverneurs eine gemeinsame Grenzregulierung unseres Landgebietes zwischen dem 26. Breitengrad und dem Kuiseb von dem Regierungslandmesser (Jürgens und unserem damaligen Landmesser Schettler statt. Das Schlussprotokoll ward am 17. Dezember 1901 in Windhuk von den Herren Dörgens und Schettler fest- gestellt und am 30. Dezember 1901 in Windhuk von dem Herrn Gouverneur Leut wein mit folgenden Worten anerkannt:
„Die in dem vorliegenden Protokoll nebst anliegender Karte bezeichnete Grenze des Gebiets der Deutschen Kolonial-Gesell- schaft für Südwest-Afrika wird hiermit anerkannt.“
Diese Urkunde mit den drei Originalunterschriften befindet sich in unseren Akten. Die somit festgesetzte Grenze ward durch Schreiben unserer Direktion an das Auswärtige Amt vom 14. März 1902 definitiv als richtig anerkannt. In dem hierauf als Antwort ergangenen Erlass des Auswärtigen Amtes vom 18. März 1902 ward mitgeteilt, dass zwar die Vermessung, da sie der Genauigkeit entbehre, die durch die spätere Landes-Triangulation herbeizuführen sei, allgemein als eine endgültige noch nicht anerkannt werden könne, dass man aber damit einverstanden sei, dass „die zurzeit f e s t g e 1 e g t e provisorische Grenze insoweit als eine e n d g ii 11 i g e a n gesehen wird, als sie gleichzeitig di e G r u n d s t ii c k s g r e n z e von Farmen bildet, welche bis zur endgültigen Festlegung zu beiden Seiten v e r k a u i t