ist, das Eigentum an dem hier in Betracht kommenden Gebiet nicht erworben hat.
Nicht unerwähnt soll aber bleiben, dass die Antragstellerin für das Gebiet Piet Haibibs in dem in ihrer jetzigen Eingabe zu Unrecht behaupteten Umfange ßergwerksgerechtsame in dem Aufgebotsverfahren bei der Kaiserlichen Bergbehörde angemeldet hat und dass in dem Ausschlussurteil der Kaiserlichen Bergbehörde vom 11./24. Januar 1899 diese Ansprüche lediglich in dem beschränkten Umfange anerkannt worden sind, wie er sich aus der Bezugnahme auf die Verhandlung vor Dr. Nachtigal vom 23. November 1884 und die Kundgebung des Piet Haibib und seiner Ratsherren vom 26. November 1884 ergibt. Die Tragweite dieses Urteils mag mit Rücksicht auf die Bestimmung in § 55 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 15. August 1889 dahingestellt bleiben, jedenfalls aber standen der Kolonial- Gesellschaft in dem fraglichen Gebiete weder auf Grund Gesetzes als Grundeigentümerin noch auf Grund eines besonderen Erwerbstitels Bergwerksgerechtsame zu. Es ist ihr niemals eine Sonderberechtigung im Sinne des § 93 der Bergverordnung für dieses Gebiet erteilt, noch eine solche bestätigt worden.
Nach den etatsrechtlichen Bestimmungen ist es ausgeschlossen, dass der Gesellschaft Gebühren überwiesen werden, für welche ihr ein zureichender Rechstitel nicht zur Verfügung steht.
gez. v. Schuckmann.
An die
Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwest-Afrika, Zweigniederlassung
Swakopmu n d.
46. Beschwerde der Gesellschaft beim Reichskolonialamt über den Gouverneur wegen einbehaltener Schürfgebühren.
Euer Exzellenz
Berlin, den 31. Januar 1910.
beehren wir uns zu bitten, durch baldige Verfügung an das Kaiserliche Gouvernement in Windhuk die Auszahlung der bisher für das Gebiet vom 26. Breitengrad bis zum Kuiseb eingegangenen Schiirfgebühren an unsere