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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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Vll. 44 -, VII. 45 -

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Wir bitten Euer Exzellenz sehr ergebenst, dahin zu wirken, dass die Kaiserliche Bergbehörde eine umgehende Erledigung der Angelegenheit her­beiführt, uns die nötigen Mitteilungen über die Schürffelder-Belegungen zu­kommen lässt und die Schürfgebühren an uns abführt.

Deutsche Kolonial-Gesellschait für Südwest-Airika. Zweigniederlassung Swakopmund. gez. p. p. M a n s t e 1 d. gez. p. p. Hagemeister.

Seiner Exzellenz dem Kaiserlichen Gouverneur Herrn von Schuckmann.

Windhuk.

45. Bescheid des Gouverneurs auf die Beschwerde über die Bergbehörde

vom 8. Oktober 1909.

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Kaiserlicher Gouverneur von Deutsch-Siidwestafrika. J.-Nr. 30 160.

Windhuk, den 28. Dezember 1909.

Auf die an die Bergbehörde gerichtete Eingabe vom 4. Dezember 1909.

Die Bergbehörde hat mir den bisher von ihr mit der Kolonial-Gesell- schaft geführten Schriftwechsel wegen Erteilung von Schürfregister­auszügen für die in dem Gebiet zwischen dem 26. Grad südlicher Breite und dem Kuiseb belegten und angemeldeten Schiirfielder und wegen Auszahlung der für das Gebiet eingezogenen Schürffeldgebühren übermittelt. Ich be­stätige hiermit ausdrücklich die von der Bergbehörde bisher eingenommene Haltung und muss es ablehnen, die schon in der Eingabe vom 8. Oktober d. J. verlangten, für das fragliche Gebiet fällig gewordenen Schürfield- gebühren an die Kolonial-Gesellschaft abzuführen.

Die Erteilung von Auszügen aus dem Schürfregister und die Abführung von Schürffeldgebühren gemäss §§ 7, 9 des Abkommens vom 7. Februar/ 2. April 1908 setzen voraus, dass der Kolonial-Gesellschaft in dem in Be-