Part 
Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
Place and Date of Creation
Page
330
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

330

VII. 44-

44. Beschwerde der Zweigniederlassung Swakopmund beim Gouverneur über

die Bergbehörde.

Swakopmund, 27. Dezember 1909.

Euer Exzellenz

beehren wir uns ganz ergebenst Folgendes vorzutragen:

Auf unsere Eingabe an die Kaiserliche Bergbehörde vom 8. Oktober d. J. haben wir trotz wiederholter telegraphischer und schriftlicher Bitten keine Antwort erhalten, und da die Erledigung der Angelegenheit für uns von erhöhtem Interesse ist und die Verzögerung eine grosse pekuniäre Schädigung unserer Gesellschaft bedeutet, sehen wir uns veranlasst, bei Euer Exzellenz Beschwerde über das Verhalten der Kaiserlichen Berg­behörde einzulegen.

Da wir annehmen müssen, dass unsere oben erwähnte Eingabe Euer Exzellenz bisher nicht vorgelegt worden ist, erlauben wir uns, Abschrift derselben beizufügen, aus der Euer Exzellenz alle näheren Einzelheiten er­sehen werden.

Auch auf unsere zweite Eingabe vom 29. Oktober d. J., betreffend Ab­schriften aus dem Schürfregister, geht die Kaiserliche Bergbehörde nicht ein; wir hatten gleichzeitig gebeten, diese Eingabe, falls die Kaiserliche Berg­behörde den von uns gestellten Antrag ablehne, als Beschwerde anzusehen und Euer Exzellenz zur Entscheidung vorzulegen.

Auch dies ist scheinbar nicht geschehen, und gestatten wir uns deshalb, Abschrift davon beizufügen.

Wir haben zwar inzwischen die gewöhnlichen Auszüge aus dem Schürfregister bis zum Monat Oktober erhalten, aber keinerlei Angaben über die bisherigen Belegungen von Diamantenfeldern zwischen dem Kuiseb und dem 26. Breitengrade, worauf es uns besonders ankam, auch hat die Kaiser­liche Bergbehörde bis heute noch nicht die eingegangenen Schürfgebühren für Belegungen im vorgenannten Gebiete, die uns zustehen, an uns abgeführt.

Wie wir erfahren haben, sind in jenem Gebiete zirka 5600 Diamanten- Schiirffelder belegt und davon zirka 2500 bis 3000 Felder bereits ordnungs­gemäss angemeldet und die Gebühren dafür entrichtet.

Es handelt sich also um bedeutende Summen, die uns zustehen und uns von der Kaiserlichen Bergbehörde vorenthalten werden, und müssen wir die Kaiserliche Bergbehörde für den uns erwachsenden Zinsverlust ver­antwortlich machen.