VII. 43-
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43. Beschwerde der Gesellschaft beim Reichskolonialamt wegen Verhaltens
der Bergbehörde.
Berlin, den 22. Dezember 1909.
Euer Exzellenz
beehren wir uns unter Bezugnahme auf unsere Eingaben vom 11. Oktober bzw. 9. Dezember d. Js. die Mitteilung zu machen, dass unsere Swakop- munder Vertretung in einem Schreiben vom 24. November uns berichtet:
„Auf unsere Eingabe an die Kaiserliche Bergbehörde vom 8. Oktober d. J. haben wir bis dato noch keine Antwort erhalten. Die Bergbehörde erteilt uns über die Belegungen in diesem Gebiet (vom 26. Breitengrade bis zum Kuiseb) keine Schürfregisterauszüge und verweigert uns auch, Abschriften des Schürfregisters durch eine von uns engagierte Vertrauensperson zu nehmen.“
ln einem Schreiben der Bergbehörde vom 6. November an unsere Vertretung in Swakopmund wird das Gebiet vom 26. Breitengrade bis zum Kuiseb bereits als „Berggerechtsamsgebiet der Regierung“ bezeichnet.*) Wir haben nunmehr unsere Vertretung telegraphisch angewiesen, sich über das Verhalten der Bergbehörde in dieser Angelegenheit beim Gouvernement erneut zu beschweren.
Euer Exzellenz werden wir sehr dankbar sein für gütige Unterstützung zur schleunigen Erledigung dieser leidigen Angelegenheit.
Mit dem Ausdrucke der vorzüglichsten Hochachtung
Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika, gez. R. v. B e n n i g s e n. gez. p. p. M a r x.
Seiner Exzellenz
dem Herrn Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts
Hier.
* ) Diese Aeusserung steht in einem Schreiben der Bergbehörde vom 6. November 1909, J.-Nr. 1546, an Swakopmund, und lautet: „Die unter lfd. Nr. 19 und 31 aufgenommenen Schürfgebühren mit 660 -)- 120 = 780 M. sind versehentlich mit aufgeführt. Die betreffenden Schürffelder liegen im Berggerechtsamsgebiet der Regierung.“