VII. 39- vil. 40 .
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39. Bescheid der Bergbehörde auf die Eingabe der Zweigniederlassung Swakopmund vom 8. Oktober 1909.
Kaiserliche Bergbehörde für Deutsch-Südwestafrika.
J.-Nr. 2147.
W i n d li u k , den 20. Dezember 1909.
Der Kolonial-Gesellschaft erwidere ich auf das gefällige Schreiben vom S. Oktober d. J. ergebenst, dass ich dem Antrag auf Erteilung von Auszügen aus dem Schürfregister für das Gebiet zwischen dem Kuiscb und dem 26. Breitengrade nicht entsprechen kann, da die Bergrechte in diesem Gebiet nach Mitteilung des Kaiserlichen Gouvernements dem Landesfiskus zustehen.
An die
Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika. Zweigniederlassung,
Swakopmund.
gez. Peters.
40. Eingabe der Gesellschaft an das Reichskolonialamt wegen Anzweiflung ihrer Berggerechtsame auf das Gebiet zwischen Khuiseb und 26. Breitengrad.
Berlin, den 11. Oktober 1909.
Euer Exzellenz
beehren wir uns ergebenst mitzuteilen, dass uns am 2. d. Mts. von unserem Generalbevollmächtigten, Herrn Gerichtsassessor Dr. Ratjen aus Lüderitz- bucht folgendes Telegramm übermittelt worden ist:
„Bergbehörde bezweifelt unsere Berggerechtsame zwischen Kuiseb und 26. Breitengrad. Begründung wie Bezirksamtmann Böhmer. Bergbehörde verweigert Auszahlung Schürfgebühren aus diesem Gebiet.“
Von vornherein vermögen wir in dieser Angelegenheit nur auf dem Standpunkt zu stehen, dass die lokalen Behörden überhaupt nicht in der Lage sind, gelegentlich der Zahlung der Schürfgebühren in eine Prüfung
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