Druckschrift 
Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
820
Einzelbild herunterladen
 

820

Sämmtliche auf Grund dieser Verordnung erhobenen Gebühren oder verhängten Strafen fließen zur Gouvernementskasse, soweit nicht in der Verordnung anders verfügt ist. (8 2.)

Zu Unrecht abgeschossenes Wild öder Theile von solchem (Zähne, Hörner u. s. w.) ist zugleich zu beschlagnahmen.

Auch kann im Wiederholungsfälle die Jagdberechtigung auf Zeit oder dauernd entzogen werden.

8 15 .

Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend das Verbot der Anwerbung von Arbeitern zum Zwecke der Ausfuhr derselben aus Teutsch Ost-Afrika nach fremden Gebieten, vom 26. März 1896.

8 i.

Die Anwerbung von Arbeitern in Deutsch-Ostafrika zum Zwecke der Ausfuhr derselben nach fremden Gebieten wird hierdurch verboten.

8 2 .

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geld­strafe bis zu 3000 Rupien, Gefängniß bis zu drei Monaten, allein oder in Verbindung miteinander bestraft.

8 3 -

Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Gedauer- Schwetjchke'sche Buchdruckerei. Halle (Saale).