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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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schaffen, in welchen nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung des Kaiserlichen Gouvernements gejagt werden darf. Diese Einrichtung er­folgt zugleich im Interesse der Wissenschaft, um hierdurch einzelne, selten gewordene Wildarten möglichst lange in Ostafrika noch zu erhalten. Die Bezirksämter und Stationen ersuche ich ergebenst, in den unter­stellten Bezirken eine bis zwei besonders gute Wildgegenden mir nam­haft zu machen, welche sich als derartige Reservate eignen würden, deren Ausdehnung derart zu bemessen ist, daß das Terrain nach jeder Himmelsrichtung sich mindestens zehn Wegestunden weit erstreckt. Auch bitte ich, wenn möglich, ein Flußpferd-Reservat namhaft zu machen und zwar in einer solchen Gegend, wo die Flußpferde den Anpflanzungen keinen Schaden anthun können.

Als Jagdreservate bestimme ich schon jetzt:

1. Das Terrain, welches im Norden begrenzt ist durch die Land­schaft Rubehobeho, im Westen durch den Anstieg auf das Khutu- plateau (scharf gekennzeichnet durch die von Kisaki in nord-südlicher Richtung bis zum Rufiyi sich erstreckende Hügelkette), im Süden durch den Rufchi bis Mtemere (Ramsaysche Karte), im Osten einschließlich der Steppenseen bis zu dem Orte Mserakera (Kiepertsche Karte).

2. Das Gebiet westlich des Kilimandjaro, im Süden begrenzt durch die Meruberge, im Westen durch das Ololboro- und Matiom- Gebirge, im Norden durch die deutsch-englische Grenze.

Ich würde es außerdem anerkennen, wenn es einer Station gelänge, folgende Wildarten einzufangen und zu domestiziren:

Zebras, speziell auch zur Kreuzung mit Maskat- und anderen Eseln bezw. Pferden, Strauße, Hyänenhunde zur Kreuzung mit euro­päischen Jagdhunden, Gepard (Jagdleopard).

Die anbei folgende Berordnung vom 7. Mai 1896 ist nach Ein­treffen in üblicher Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

Verordnung, betreffend die Schonung des Wildstandes in Tentsch- Ostafrika. vom 7. Mai 1896.

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Ein Jeder, welcher die Jagd ausüben will, bedarf eines für das ganze Schutzgebiet gültigen, auf ein Jahr und die Person von einem Bezirksamtmann oder Stationschef ausgestellten Jagdscheins.

Kolilch, «olouuUkest-gtbung. 52