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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
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gehört, in ungefähr gerader Linie nach dem Ntandiberge verläuft und von dort sich parallel mit dem Breitengrade fortsetzt. Das Gebiet des Makna Hattia, welches durch jene Grenzlinie durchschnitten wird, gehört zu dem Mikindanibezirk. Falls Bewohner der Grenzbezirke freiwillig nach Lindi oder Mikindani kommen, so sind dieselben, weil sie vielleicht bei der nicht zuständigen Behörde ihr Anliegen vorgebracht haben, nicht abzuweisen, sondern es ist denselben Gehör und Bescheid bei der erst- aufgesuchten Behörde zu ertheilen.

Zu Seite 634.

Runderlaß des kaiserlichen Gouverneurs von Teutsch Ostafrika an sämmtliche Bezirksämter, das Bezirks-Rebenamt Saadani, Stationen nnd Tienstftellen sowie die Kaiserlichen Bezirksgerichte, vom 4. Mai 1896.

Zur Schonung des Wildstandes in Deutsch-Ostafrika und zur Vermeidung des Aussterbens vieler Wildarten, welches unter den bis­herigen Verhältnissen in nicht allzu langer Zeit mit ziemlicher Sicher­heit vorauszusehen ist, habe ich mich veranlaßt gesehen, unter Aufhebung der nur für den Bezirk Moschi gültigen Verordnung vom 23. Februar 1891 die anbei folgende Verordnung vom 7. Mai 1896 zu erlassen. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind derartig gehalten, daß die Bodenkultur unter allen Umständen geschützt ist, und auch den beson­deren afrikanischen Verhältnissen nach Möglichkeit Rechnung getragen wird.

Ich verkenne nicht, daß die Durchführung der Verordnung, ins­besondere soweit sie sich auf Eingeborene erstreckt, in der ersten Zeit auf einige Schwierigkeiten stoßen wird, ich möchte indessen die That­sache hervorheben, daß Z 4 der genannten Verordnung im Bezirke Moschi bereits seit längerer Zeit in voller Wirksamkeit gewesen ist, in­dem berufsmäßige eingeborene Elefantenjäger willig und gern 500 Rup. jährlich für die Berechtigung zur Ausübung der Jagd gezahlt haben. Auch liegt es auf der Hand, daß durch einige Bestimmungen jener Verordnung dem Einzelnen gewisse Einschränkungen auferlegt werden; ich erinnere indessen daran, daß wir die Pflicht haben, an die späteren Generationen zu denken und diesen die Möglichkeit zu erhalten, An­regung und Erholung bei Ausübung der afrikanischen Jagd auch in zukünftigen Zeiten zu finden.

Meine Absicht ist es ferner, in besonders wildreichen Gegenden als Zufluchts- und Erholungsort des Wildes Jagdreservationen zu